Im Zusammenhang mit Long-/Post-COVID-Erkrankungen ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Unternehmen aufgrund der häufig langen Arbeitsunfähigkeiten der Betroffenen verpflichtend. Daneben bietet es dem Arbeitgeber die Chance, auf Vermeidung oder zumindest Verringerung künftiger Fehlzeiten des Arbeitnehmers Einfluss zu nehmen, und trägt dazu bei, mit Erkrankungen so umzugehen, dass Arbeitnehmer entweder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden kann. Im Idealfall folgt als Ergebnis des BEM die vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Gerade im Fall von Long-/Post-COVID-Erkrankungen sollte das BEM-Verfahren nicht als reine Formalie empfundene Verpflichtung angesehen werden. Die betroffenen Arbeitnehmer sind häufig unvermittelt durch die Erkrankung an COVID-19 aus ihrem bisherigen (Berufs-)leben gerissen worden. Aus medizinischer Sicht hat die Forschung zu erfolgversprechenden Behandlungsmethoden erst begonnen. Die Erkrankung tritt zudem, wie bereits dargestellt, mit unterschiedlichen Krankheitsbildern auf und äußert sich vielschichtig bei den Betroffenen. Vor diesem Hintergrund ist eine individuelle Betrachtung des einzelnen Arbeitnehmers sinnvoll und stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahmen können eine für beide Seiten gewinnbringende Brücke ins Arbeitsleben bauen.[1]

[1] Riedel (2022): BEM in der Pandemie – Long Covid und die Folgen. Arbeit und Arbeitsrecht, 77 (11), 8–12.

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