Die zu erbringende Arbeitsleistung ergibt sich indirekt aus dem Arbeitsvertrag, da durch diesen der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. "Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen" (§ 611a Abs. 1 BGB). Wie genau jedoch der Inhalt der Tätigkeit beschrieben wird, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.
Der Gesetzgeber konkretisiert in § 106 Gewerbeordnung die Ausgestaltung wie folgt: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Da im Arbeitsvertrag oftmals eine Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsleistung hinsichtlich Qualität und Quantität fehlt bzw. es kaum möglich ist, diese genau zu bestimmen, legt das Bundesarbeitsgericht folgenden Maßstab zugrunde: "Ist die Arbeitsleistung im Vertrag, wie meistens, der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers".
Tätigkeiten in der Produktion und Logistik können als Maßstab Durchschnittswerte für Stückzahlen (Quantität) und Fehlerquote (Qualität) festlegen und damit auch eine SOLL-Leistung konkret definieren. In anderen Berufen, bei denen beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen vielmehr über die subjektive Beurteilung des Kunden hinsichtlich Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Servicequalität der Institution oder Freundlichkeit des Mitarbeiters erfolgt, lassen sich kaum objektiv messbare Kriterien für die Leistungserbringung definieren. Auch wenn in der Produktion und Logistik konkrete Arbeitsanforderungen definiert werden können, so zeigt sich in Arbeitsgerichtsverfahren, dass der Grad der Erfüllung und die Frage, ob der Arbeitnehmer unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet hat, oftmals Gegenstand der Verfahren sind und von beiden Parteien dargelegt werden müssen.