Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Insolvenzgeldzeitraum. maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erforderlichkeit der Schriftform
Leitsatz (amtlich)
Nur die formwirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses, der Insolvenzgeldzeitraum mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der am … 1957 geborene Kläger war ab dem 01.07.2002 als Trockenbaumonteur bei der Fa. GI-Gebäudeinstandsetzungen (Fa. GI), Inh. B. und M., beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Nachdem der Kläger für seine Tätigkeit keine Entlohnung erhielt, machte er seine Ansprüche (arbeits-)gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (- 23 Ca 7018/03 -) geltend. Er gab an, er und die Fa. GI hätten sich auf eine Vergütung von 15,- € (brutto) pro Stunde sowie 1.500,- € (netto) monatlich für die Vermittlung von Neuaufträgen geeinigt. Er sei in einem Umfang von insg. 992,5 Stunden für die Fa. GI tätig gewesen. Mit Anerkenntnisurteil und Urteil vom 26.09.2003 wurden die Inhaber der Fa. GI u.a. verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag von 11.794,- € (brutto) zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basissatz seit dem 30.02.2003 zu bezahlen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils erfolgte die Verurteilung auf Grund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Inhaber vom 10.03.2003, gegenüber dem Kläger eine Lohnschuld i.H.v. 11.794,- € zu haben.
Nachdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil erfolglos blieben, hat der Kläger am 17.08.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld beantragt. Über das Privatvermögen des M. sei mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hieraus folge, so der Kläger, dass über das Vermögen der Fa. GI das Insolvenzverfahren noch nicht beantragt, jedoch der Geschäftsbetrieb der Fa. GI komplett eingestellt worden sei. Mit Rücksendung der förmlichen Antragsformulare an die Beklagte unter dem 17.11.2005 brachte der Kläger ferner vor, soweit die Beklagte davon ausgehe, dass mit der Zahlungsunfähigkeit am 25.11.2003 auch ein Insolvenzereignis eingetreten sei, habe er hiervon keine Kenntnis gehabt, da es sich hierbei um ein Verfahren betreffend das Privatvermögen des M. gehandelt habe. Die Betriebseinstellung habe der Kläger nur vermuten können.
Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08. und vom 21.11.2005 aufgeforderte hatte, den förmlichen Antrag (vollständig) ausgefüllt einzureichen, sie den Kläger sodann mit Schreiben vom 29.12.2005 zu einer zeitlichen Zuordnung der geltend gemachten Insolvenzgeldansprüche aufforderte und mit Schreiben vom 17.01.2006 um Mitteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Insolvenz des M. bat, die Aufforderungen jeweils fruchtlos blieben, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2006 die Gewährung von Insolvenzgeld. Sie führte begründend aus, der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch nicht nachgekommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 zurück. Das hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführte Klageverfahren (- S 8 AL 3468/06 -) endete nach einem gerichtlichen Vergleich vom 11.07.2008, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, den Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld zu prüfen und innerhalb von zwei Monaten einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Im gerichtlichen Verfahren wurde vom Kläger u.a. eine Auskunft über einen abgemeldeten Gewerbebetrieb vom 13.11.2007 der Landeshauptstadt Stuttgart vorgelegt, nach der am 24.11.2003 eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebes des Gewerbes der M. und B. erfolgt ist.
Mit Bescheid vom 03.09.2008 entschied die Beklagte sodann, dass dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung führte sie aus, als Insolvenzereignis sei die Einstellung der Betriebstätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.03.2003 anzusehen. Da eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bekannt sei, sei der Zeitraum vom 15.12.2002 - 14.03.2003 als Insolvenzzeitraum anzusehen. Für diesen Zeitraum habe der Kläger jedoch keine offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt.
Gegen den am 08.09.2008 beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen Bescheid erhob der Kläger am 08.10.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung vorgebracht wurde, beim 06.09.2008 habe es sich um einen Samstag gehandelt, so dass der Bescheid vor dem 08.09.2008 nicht zugegangen sein konnte. Im Übrigen habe der Kläger, wie aus dem Urteil des Arbeitsgerichts bekannt se...