Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Beauty Advisor. Promotionstätigkeit. Verkauf und Vermarktung von Duft- und Pflegeprodukten. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten als sog "Beauty Advisor" ist eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nach inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt wird und die Vergütung für diese Tätigkeit unabhängig vom Verkaufserfolg auf Stundenlohnbasis erfolgt.
2. Die von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4 geforderte Absicherung gegen das finanzielle Risiko und zur Altersvorsorge muss bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen und den gesamten Zeitraum des Hinausschiebens abdecken.
Normenkette
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 6 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a Sätze 1-2, Abs. 3c S. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 613
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte 1/3.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), die S. S. GmbH, im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und ob Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die am … 1951 geborene Klägerin war zuletzt 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist seit dem 21.03.1986 über ihren Ehemann, einen Beamten, bei der D. privat krankenversichert und ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins auch privat pflegeversichert (Bl 45 Verwaltungsakte). Die Klägerin beantragte am 29.07.2010 (Bl 5 Verwaltungsakte) bei der Beklagten die Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status für die am 01.07.2010 aufgenommene Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Sie betreibe ein selbständiges Gewerbe als “Promoter„. Sie sei als “Beauty Advisor„ mit der Beratung und dem Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten befasst. Weiterhin teilte sie mit, für wechselnde weitere Auftraggeber tätig zu sein.
Nachdem ein Schreiben der Beklagten vom 13.08.2010, in dem Unterlagen angefordert wurden, von der Klägerin nicht beantwortet wurde, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2010 (Bl 8 Verwaltungsakte) das Verwaltungsverfahren zunächst ein.
Am 18.05.2011 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status und übersandte in der Folge den Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie beschrieb ihre Tätigkeit mit “Werbung, Beratung und Verkauf von Sans-Souci-Produkten„. Eigene Geschäftsräume habe sie nicht. Sie führe ihre Tätigkeit in der Drogerie M., Baden-Baden, durch. Sie legte ein auf den 13.07.2010 datiertes, mit “Auftragsbestätigung Beauty Advisor„ überschriebenes Schreiben der Beigeladenen zu 1) vor (Bl 20 Verwaltungsakte). Danach vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) für den Zeitraum ab 01.07.2010 eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Woche bei Drogerie M., Baden-Baden, und ein “Honorar„ von 13 € pro Stunde. Als weitere “zwingende Bestandteile der Auftragsvergabe„ nennt die Beigeladene zu 1) folgende “Auftragsparameter„:
- Der genannte Arbeitsort dient als Basis für die Erbringung der wöchentlichen Arbeits- stunden.
- Die wöchentlichen Einsatzzeiten sind mit dem entsprechenden Haus … und der S. im Vorfeld abzustimmen. Die Monatsplanung des Folgemonats muss zwingend bis zum 20. des laufenden Monats bei S. vorliegen …
- Der Einsatzbericht zur wöchentlichen Dokumentation … muss vollständig und immer am Montag der Folgewoche S. vorliegen.
Die Klägerin legte außerdem eine Reihe von Rechnungsstellungen bezüglich ihrer Einsätze bei der Fa. E. M. vor (Bl 23 ff Verwaltungsakte).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1), die Bestandteil der Vereinbarung waren, enthielten ua folgende Regelungen:
Nr. 2: Nachweis der Selbständigkeit: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Auftragsannahme in geeigneter Weise den Status als selbständiger Gewerbetreibender sowie die Anmeldung eines selbständigen Gewerbetriebs beim zuständigen Gewerbe- und Finanzamt nachzuweisen. (...)
Nr. 4: Auftragsumfang: (...) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von der S. S. aufgestellten Qualitätsparameter bei Einsatz seiner Erfüllungsgehilfen einzuhalten.
Die “Erteilung jedweden Auftrages„ erfolgte seitens der Beigeladenen zu 1) außerde...