Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenkasse. Vergütungsanspruch für Einbehalt und Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Orientierungssatz
1. Für den Einbehalt der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat eine Krankenkasse, die nach der BeitrEinzVergV vom 12.5.1998 zur Größenklasse 1 gehört, keinen höheren als nach dieser Verordnung festgelegten Vergütungsanspruch.
2. Aus den Vorschriften der §§ 28l und 28n SGB 4 lassen sich keine Vergütungsansprüche in bestimmter Höhe entnehmen.
Normenkette
SGB IV §§ 28k, 28l, 28n; BeitrEinzVergV n.F. § 3; BZVO § 5 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Anspruch der Klägerin auf Weiterleitung ihr zustehender Rentenversicherungsbeiträge ein Recht der beklagten Einzugsstelle auf Einbehaltung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung über den in der einschlägigen Rechtsverordnung bestimmten Umfang hinaus entgegensteht.
Bis zum 31. Dezember 1997 richtete sich die von den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) an die Krankenkassen (Einzugsstellen) u. a. für den Einzug, die Verwaltung und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlende Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren (Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung) vom 18. Oktober 1996 - BGBl. I Seite 1525 - (BeitrEinzVergV alter Fassung - a. F. -). Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wurde die Höhe der Vergütung durch die BeitrEinzVergV vom 12. Mai 1998 - BGBl. I Seite 915 - (Neuer Fassung - n. F. -) bestimmt. Die neue - bis Ende 2004 gültig gewesene - Vergütungsverordnung behielt die bisherige Berechnungsgrundlage bei, nämlich die jeweilige Vormonatszahl (1.) der Beschäftigten, für die ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, (2.) der insoweit geführten Arbeitgeber-Beitragskonten, (3.) der Anmeldungen sowie (4.) der Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. Sie ersetzte jedoch den Faktor, mit dem diese Zahlen zu vervielfältigen waren, nämlich mit unterschiedlichen Werten für einzelne Kassenarten, angesichts u. a. weitgehender Angleichung des Aufgabenspektrums der Krankenkassen durch einen anderen - kassenübergreifenden - Vervielfältigungsfaktor, nämlich unterschiedliche Werte für einzelne Kassengrößen (vier Größenklassen). Dabei waren den größeren Kassen niedrigere, den kleineren Kassen höhere Werte zugeordnet, was zu einer relativ höheren Vergütung führte, je kleiner die Kasse war. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die Höhe der Kosten des Beitragseinzugs und des Meldewesens in der Regel von der Größe der Kassen abhänge und Krankenkassen umso kostengünstiger arbeiten könnten, je größer sie seien, je mehr Mitglieder sie also hätten. Übereinstimmend regelten beide Verordnungen, dass die Einzugsstelle die Vergütung von den weiterzuleitenden Beiträgen einbehält.
Die - bundesweit tätige - beklagte Ersatzkasse behielt von den an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 weiterzuleitenden Rentenversicherungsbeiträgen eine noch nach der BeitrEinzVergV a. F. berechnete Vergütung für die Durchführung des Beitragseinzugs und des Meldeverfahrens ein. Nach der neuen Verordnung stand ihr jedoch nur eine geringere Vergütung zu, sodass sie mit deren Inkrafttreten einen entsprechenden Betrag von weiteren 10.841.673,33 DM an die Klägerin hätte weiterleiten müssen. Das lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, die neue Vergütungsverordnung sei verfassungswidrig, weil sie sie als große Kasse (Zugehörigkeit zur Größenklasse 1: Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner) gegenüber kleineren Kassen willkürlich benachteilige. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie als große Kasse kostengünstiger arbeiten könne. Ab Juli 1998 werde sie von den weiterzuleitenden Beiträgen zwar die ihr nach der neuen Vergütungsverordnung zustehende (geringere) Vergütung einbehalten, jedoch nur unter Vorbehalt. Im Übrigen rechtfertige sich die Zurückbehaltung eines Teils des vorgenannten Betrages von 10.841.673,33 DM, nämlich i. H. v. 3.996.818,22 DM auch im Falle der Verfassungsmäßigkeit der neuen Verordnung. Denn es sei eine gesonderte Berechnung für die Rechtskreise West und Ost vorzunehmen mit der Folge, dass sie im Rechtskreis Ost der Größenklasse 2 (mehr als 250.000 bis zu 3 Millionen Mitglieder ohne Rentner) unterfalle.
Mit der im Oktober 1998 erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin verlangte die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages von 10.841.673,33 DM und, nachdem die Beklagte per Überweisung vom 30. Oktober 1998 einen Teilbetrag i. H. v. 10.500.000,00 DM geleistet hatte, den verbleibenden Rest von 341.673,33 DM nebst den gesetzlich zustehenden Zinsen. Die Vergütungsverordnung vom Mai 1998 sei verfassungsgemäß, eine Aufteilung der bundesweit tätigen Krankenkassen in einen Rechtskreis Ost und ...