Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen S 3 KR 137/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 44.238,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte begehrt von dem Kläger Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für den Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 76.178,62 Euro.
Der im September 1939 geborene Kläger betrieb nach den Gewerbeauskünften der Bezirksämter Schöneberg vom 21. Oktober 1999 und T- vom 07. Mai 2001 ab 24. Januar 1981 eine Schank- und Speisewirtschaft nebst einem barähnlichen Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit G… M…. Mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 kündigte der Kläger gegenüber GM mit Wirkung zum 01./08. Januar 1994 das Gesellschaftsverhältnis.
Nachdem die Beklagte einen Hinweis der Steuerfahndungsstelle erhalten hatte, forderte sie nach Anhörung mit dem gegenüber dem Kläger und dem G… M… erlassenen Bescheid vom 26. Mai 1992 für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 267.268,81 DM. Sie teilte mit, dass für verspätet gezahlte Beiträge/Umlagebeträge Säumniszuschläge erhoben werden können. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nach einer Vereinbarung mit der Beklagten über die Zahlung von Tilgungsbeträgen, die ebenfalls auf zu zahlende Säumniszuschläge für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung hinwies, am 30. November 1992 zurück.
In der Folgezeit wurden weitere entsprechende Vereinbarungen durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, zuletzt im August 1995, geschlossen. Dazu wurden u. a. – jeweils mit dem Namen des Klägers unterzeichnet – die Abtretungserklärung vom 28. April 1993 betreffend das Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung als Restaurator beim M… B- und die Erklärung vom 26. März 1994, die zugleich die Unterschrift des G… Mträgt, über die Abtretung aller Pachtzinsansprüche aus dem Pachtvertrag der Gaststätte “” vom 06. September 1993 vorgelegt.
Nach mehreren fruchtlosen Pfändungen in Geschäftsräumen erließ die Beklagte den am 20. Juni 1997 dem Kläger unter der Anschrift Wstraße 15, B zugestellten Haftungsbescheid vom 19. Juni 1997 über Beiträge/Umlagebeträge und Nebenkosten in Höhe von 108.906, 74 DM. Daraufhin meldete sich für den Kläger G… M… mit der Bitte um Aufschub der Zahlung. Außerdem legte für den Kläger sein jetziger Prozessbevollmächtigter am 21. April 1998 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Im Mai 2001 legte der jetzige Prozessbevollmächtigte für den Kläger gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 erneut Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Kläger seinerzeit unter der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Die Forderungen seien verjährt. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass bzw. Niederschlagung der geltend gemachten Forderung hatte der Kläger den Mietvertrag mit der R… GmbH vom 08. Juli 2001 vorgelegt. Danach wird die bezeichnete Wohnung vom Kläger – bisher wohnhaft Wstraße, B- ab 01. September 2001 angemietet.
Zu Ende Januar 2002 betrugen die noch offene Hauptforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge) 44.238,37 Euro (86.522,74 DM) und die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten) 31.940,25 Euro (62.469,69 DM).
Mit Beitragsbescheid – Leistungsgebot – vom 31. Januar 2002 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagebeträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 76.178,62 Euro fest und forderte zur Zahlung auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 sei wegen Fristversäumnisses unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet, da die erhobene Forderung bestandskräftig festgestellt sei, so dass eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. Der Bescheid vom 19. Juni 1997 habe lediglich der Feststellung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten gedient.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juli 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Er sei nur stiller Teilhaber gewesen. Die Geschäftsführung habe G… M… als gelerntem Handelskaufmann oblegen. Dieser habe ihm sämtliche Unterlagen des Geschäftsbetriebes und sämtliche Bescheide vorenthalten, so dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt gewesen seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 19. Juni 1997, den Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 aufzuheben.
Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hat das Sozia...