nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch nach § 106a SGB VI auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen einer privaten Pflegeversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat.

 

Normenkette

SGB IV § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2; SGB VI §§ 106a, 110 Abs. 2-3, § 111 Abs. 2; SGB XI § 23; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 06.05.2003; Aktenzeichen S 9 RA 3498/99*18)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 21. Oktober 1998 in der Fassung der Bescheide vom 25. November 1998 und 8. Juli 1999 (Widerspruchsbescheid) sowie der Bescheid vom 6. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu seiner Rente bis zum 31. März 2004 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.

Der 1939 geborene, nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger lebte bis August 1995 in Deutschland und schloss hier mit seiner privaten Krankenversicherung - der B Krankenversicherung a.G. (B) - ab 1. Januar 1995 einen Pflegeversicherungsvertrag. Ab September 1995 verlegte er seinen Wohnsitz nach Frankreich. Durch Bescheid vom 21. Oktober 1998 gewährte ihm die Beklagte ab 8. August 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Mit dem Widerspruch (vom 17. November 1998) begehrte der Kläger auch einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung (Monatsbetrag 104,88 DM) und berief sich hierfür auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Durch Bescheid vom 25. November 1998 lehnte die Beklagte den bereits 1997 gestellten Antrag auf Zuschuss zur Pflegeversicherung (ausdrücklich) mit der Begründung ab, die private Pflegeversicherung werde vom sachlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung (VO [EWG]) 1407/71 nicht erfasst. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Rentenbeziehers in einem anderen EWR-Staat bestehe daher keine Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des beantragten Zuschusses seien somit nicht erfüllt. Auch dagegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch und trat der Auffassung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 5. März 1998 (Rs C-160/96 Molenaar) entgegen, wonach die Pflegeversicherung vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 erfasst werde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides vom 25. November 1998 zurück. Habe der Bezieher einer deutschen Rente seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bestehe grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der deutschen Pflegeversicherung (Territorialitätsprinzip). Dies gelte sowohl für die soziale aus auch für die private Pflegeversicherung.

Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 6. August 2001 ab 1. August 2000 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und änderte den Bescheid durch Bescheid vom 6. September 2001, mit dem sie auch den Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung anerkannte.

Durch Urteil vom 6. Mai 2003 wies das SG die auf Gewährung auch eines Zuschusses zur Pflegeversicherung gerichtete Klage ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten. § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, auf den er sich berufe, gelte hier nicht, weil er im Ausland lebe. Nach § 3 Nr. 2 SGB IV gälten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzten, nur für im Inland Wohnende oder sich gewöhnlich Aufhaltende. Etwas anderes folge auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften bzw. der Rechtsprechung des EuGH. Der vorliegende Sachverhalt, bei dem es sich um einen privaten Versicherungsvertrag handele, werde vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 nicht erfasst.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der vorliegende Sachverhalt bezüglich der Pflegeversicherung nicht von dem sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 erfasst sein solle, wenn er es bezüglich der privaten Krankenversicherung bei dem gleichen Versicherungsunternehmen sei. Im Übrigen entspreche eine frühere Mitteilung der B, dass Versicherungsschutz nur in der Bundesrepublik ...

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