Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungsfreiheit. Soldat auf Zeit. Übergangsgebührnisse. Ruhegehalt. ähnliche Bezüge
Leitsatz (amtlich)
Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG sind kein Ruhegehalt und auch keine dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB 5.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Versicherungsfreiheit seit dem 1. Juni 1996 wegen des Erhaltes von Übergangsgebührnissen.
Der 1964 geborene Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist Beamtin. Er bewirtschaftet seit dem 1. Juli 1995 ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße für das Vorliegen von Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 - überschreitet. Vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1996 war der Kläger Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. Juni 1996. Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 erhält er seitens des Wehrbereichsgebührnisamtes in Hannover für 36 Monate nach Beendigung der Dienstzeit Übergangsgebührnisse iHv monatlich DM 2.933,57 einschließlich DM 200,00 Kindergeld. Zur Zeit befindet sich der Kläger in Ausbildung im Rahmen der Berufsförderung zum Vermessungstechniker. Nach Bestätigung des Kreiswehrersatzamtes Lüneburg - Berufsförderungsdienst - vom 16. September 1996 hatte der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe, die für die Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse gewährt wird und 70 % beträgt. Der Anspruch auf Beihilfe entfällt nach Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes Lüneburg dann, wenn der Kläger aufgrund gesetzlicher Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird.
Nach Einholen der "Angaben zur Person des landwirtschaftlichen Unternehmers" vom 5. Oktober 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 mit, daß er mit Wirkung vom 1. Juli 1995 versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sei.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 1996 stellte die Klägerin den Eintritt der Krankenversicherungspflicht des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1996 und die damit als Folgewirkung bestehende Beitragszahlungspflicht sowohl zur Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Er empfange noch bis zum 30. Juni 1999 von der Bundeswehr Gehalt und sei dort auch zu 70 % krankenversichert. Aus diesem Grunde bestehe keine Krankenversicherungspflicht. Die Beklagte holte die Bestätigung des Kreiswehrersatzamtes Lüneburg - Berufsförderungsdienst - vom 16. September 1996 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Ab dem 1. Juli 1996 erhalte der Kläger keine laufenden Dienstbezüge mehr, sondern Übergangsgebührnisse von dem Wehrbereichsgebührnisamt. Mit Ablauf des 30. Juni 1996 sei der Tatbestand der zunächst gegebenen Versicherungsfreiheit wegen Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit entfallen. Zwar seien gemäß § 6 Abs 1 Nr 6 5. Sozialgesetzbuch - SGB V -aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr versicherungsfrei, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt sei und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hätten. Weder Gesetz noch Rechtsprechung hätten die Frage geregelt, wie weit sich Übergangsgebührnisse dem Ruhegehalt oder den ähnlichen Bezügen zuordnen ließen. Lediglich das frühere Reichsversicherungsamt - RVA - habe in seiner Entscheidung vom 25. März 1942 (AN 1942 Seite 249) ausgeführt, daß ähnliche Bezüge ihrem Wesen nach einem Ruhegehalt entsprechen müßten, d. h. sie müßten von einer öffentlichen Stelle als Gegenleistung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährt werden. Der Begriff des Ruhegehaltes und damit der ähnlichen Bezüge verlange daher im allgemeinen eine gewisse länger anhaltende Dauer. Ähnliche Bezüge seien danach nur solche Leistungen, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum der Versorgung des ehemaligen Beamten (Soldaten) dienen würden. Als übergangsweise Bezüge könnten danach ebenfalls solche Bezüge nicht mehr angesehen werden, die über einen längeren Zeitraum oder sogar lebenslänglich gezahlt würden. Bei einer Gewährung von Übergangsgebührnissen für längstens drei Jahre könne demzufolge nicht von einem längeren Zeitraum gesprochen werden, der den Übergangsgebührnissen im Vergleich zum Ruhegehalt den Charakter von ähnlichen Bezügen verleihen würde. Demzufolge seien Beschäftigungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit nicht krankenversicherungsfrei. Allein der zugesicherte Anspruch auf Beihilfe sei für eine Versicherungsfreiheit nicht ausschlaggebend, zumal die Beihilfeberechtigung gegenüber dem Bund subsidiär sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Dezember 1996 Klage vor d...