Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. endgültige Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung. kein Vertrauensschutz für Berechnungselemente. Minderung des Unterkunfts- bzw Heizkostenbedarfs um Guthaben aus Heizkostenabrechnung). Gesamtsumme der Erstattungsforderungen. Verwaltungsakteigenschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Vorläufige Entscheidungen gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF in Verbindung mit § 328 Abs 1 SGB III entfalten keine Bindungswirkung für die spätere endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iV m § 328 Abs 2 und 3 SGB III.
2. Leistungsberechtigte genießen hinsichtlich einzelner Berechnungselemente des Leistungsanspruchs keinen Vertrauensschutz.
3. Der Grundsicherungsträger ist nicht gehindert, Guthaben aus der Jahresabrechnung eines Versorgers bei der endgültigen Festsetzung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn er hiervon schon bei Erlass der vorläufigen Entscheidung Kenntnis hatte.
4. Die aus den einzelnen Erstattungsforderungen für die jeweiligen Bewilligungsmonate (§ 328 Abs 3 S 1 SGB III) gebildete Summe beinhaltet keine Regelung mit Außenwirkung und stellt somit keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Verwaltungsakte in diesem Sinne sind nur die für die jeweiligen Bewilligungsmonate geregelten Rückforderungen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014.
Die am ... 1986 geborene Klägerin und Berufungsklägerin zu 1 beantragte am ...2013 für sich und ihre am ...2005, ...2006, ... 2009 und ... 2013 geborenen Kinder, die Berufungskläger und Kläger zu 2 bis 5 (im Folgenden: Kläger), die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ab Dezember 2013. In diesem Zusammenhang gaben sie im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an, dass keine Änderungen eingetreten seien, wobei die Wohnung mit Strom beheizt werde.
Daraufhin bewilligte der Beklagte und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Beklagter) mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 nur für die Monate März bis Mai 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; eine Bewilligung für Dezember 2013 bis Februar 2014 erfolgte nicht. Die Vorläufigkeit begründete er mit der unbekannten Höhe des Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1. Dabei berücksichtigte er keine Heizkosten. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beklagte die Klägerin zu 1 u.a. auf, die Jahresrechnung des Energieversorgers bis zum 5. November 2013 einzureichen, weil der Anspruch (auf Heizstrom) sonst nicht geprüft werden könne.
Die Abrechnung vom 5. November 2013 ging am 14. November 2013 beim Beklagten ein. Danach sei der neue Abschlag für Heizstrom i.H.v. 131,00 EUR erstmals am 23. November 2013 und in der Folge jeweils zum 23. eines Monats bis einschließlich Oktober 2014 fällig. Der erste Abschlag werde jedoch mit dem Guthaben der Klägerin zu 1 i.H.v. 297,20 EUR verrechnet, sodass ein Guthaben vom 166,20 EUR verbleibe. Gleichzeitig bat der Versorger um Auskunft, ob das Restguthaben ausgezahlt oder mit künftigen Abschlägen verrechnet werden solle.
Aufgrund der Regelsatzanpassung zum 1. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17. November 2013 erneut vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei er Heizkosten erneut nicht berücksichtigte.
Die Kläger erhoben mit anwaltlichem Schreiben am 21. November 2013 u.a. Widerspruch mit dem Ziel, auch Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 und höhere Leistungen für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2014 jeweils unter Einschluss von Heizkosten zu erhalten. Zur Begründung führten sie u.a. aus: Die Klägerin zu 1 habe die für die Berücksichtigung von Heizkosten erforderlichen Unterlagen zwischenzeitlich eingereicht, sodass für die Zeit von März bis Mai 2014 höhere Leistungen zu bewilligen seien. Darüber hinaus stünden den Klägern auch für die ersten drei Monate des Bewilligungszeitraumes Grundsicherungsleistungen zu.
Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 27. November 2013 einen weiteren Änderungsbescheid für Dezember 2013 bis Mai 2014 und berücksichtigte dabei die Heizkostenabschläge. Das Guthaben der Klägerin zu 1 bei ihrem Energieversorger ließ er hingegen unberücksichtigt. Bedarfsmindernd berücksichtigte er lediglich das Kindergeld. Mit Schreiben vom 28. November 2013 bat der Beklagte um ergänzende Informationen bezüglich der Verwendung des Guthabens. In der Folge teilte die Klägerin zu 1 am 3. Dezember 2013 mit, dass keine Auszahlung, sondern eine Aufrechnung mit den in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 zu zahlenden Abschlägen erfolge.
Mit Widerspruchsbescheid vom ...