3. |
Sind bei Ladenschluß noch Kunden/Kundinnen anwesend, so muß zum Zuendebedienen dieser Kunden/Kundinnen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. |
4. |
Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie Pausen sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen betrieblich zu regeln und jedem/jeder ArbeitnehmerIn in geeigneter Weise bekanntzumachen. |
5. |
Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesen Tagen nicht länger als 9 Stunden beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und an nicht mehr als an drei Samstagen im Monat beschäftigt werden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen Arbeitszeiteinteilung
Andere - davon abweichende Arbeitszeitregelungen - können zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im voraus planbare Arbeitszeit - und Freizeitregelung enthalten (roulierendes Freizeitsystem, feste Woche, Freizeittage, usw.).
In Betrieben ohne Betriebsrat, ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.
Aus Anlaß der Abendöffnung dürfen Pausen nicht neu geschaffen oder verlängert werden. Abweichende Betriebsvereinbarungen sind zulässig.
In Betrieben, die an der Spätöffnung teilnehmen, sind die sozialen Belange der Beschäftigten sowie die besonderen Belastungen, die sich aus der Abendöffnung ergeben zu berücksichtigen.
Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.
Dies ist regelmäßig der Fall,
Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluß um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, sollen - in erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr - von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden. |
6. |
Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie des Mutterschutzgesetzes. |
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