(1) Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung herbeigeführt, geht der Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Beschäftigten Entgeltfortzahlung gewährt und darauf entfallende von dem Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

 

(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzansprüche erforderlichen Angaben zu machen. Zudem trifft ihn die Verpflichtung, sich in angemessener Weise an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen.

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