Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 05.05.1994 (AVE-Anfang: 01.06.1994; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 15002.050
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 05. Mai 1994
Vorgänger: 15002.035
Nachfolger: 15002.061
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1994
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 15 vom 21. Januar 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 15. Dezember 1994
1 |
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
c) |
der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden mit Zusatzabkommen über technische Angestellte vom 5. Mai 1994 (ausgenommen § 23 und die Anlage "Schiedsgerichtsordnung") |
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. |
2 |
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt für den Tarifvertrag c) einschließlich Zusatzabkommen am 1. Juni 1994. |
4 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu c) wird wie folgt eingeschränkt: |
Soweit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
5 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu c) ergeht mit folgenden Hinweisen: |
5.1 |
Bei der Anwendung des § 14 Nr. 3 des Manteltarifvertrags bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt. |
5.2 |
Bei der Anwendung des § 14 Nr. 4 des Manteltarifvertrags bleibt der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten |
5.3 |
Die Arbeitszeitordnung (AZO), auf die im Manteltarifvertrag verwiesen wird, ist seit 1. Juli 1994 durch das Arbeitszeitgesetz abgelöst. |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit