Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 23.06.1997 (AVE-Anfang: 01.07.1997; AVE-Ende: 31.05.2023)
Nummer: 15002.061
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. Juni 1997
Vorgänger: 15002.050
Nachfolger: 150000200071
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1997
AVE Ende 31. Mai 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 18. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
c) |
der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 23. Juni 1997 (ausgenommen § 22 und die Anlage "Schiedsgerichtsordnung") |
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt
für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Juli 1997.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) wird ausgenommen § 15 Nr. 2 Abs. 1.
- Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) ergeht mit folgendem Hinweis:
Bei der Anwendung des § 13 Nr. 3 des Tarifvertrags zu Buchstabe c bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit