Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Gaststätten- u. Hotelgewerbe, Bremen, 17.04.1997 (AVE-Anfang: 01.05.1997)
Nummer: 20004.020
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Gaststätten- u. Hotelgewerbe
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 17. April 1997
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 241 vom 24. Dezember 1997
Bemerkung
- § 7 Nr. 7 Abs. 1 des Mantel-TV wurde durch Änderungs-TV vom 14.02.2002 geändert. Die AVE des Änderungs-TV ist bisher nicht beantragt worden.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag ohne Protokollnotiz vom 17. April 1997 des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes im Land Bremen
mit Wirkung vom 1. Mai 1997 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragspartner zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.
Wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann das Entgelt für den schon verwirklichten gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht nachträglich wieder entzogen werden.
Durch Tarifvertrag können die Regelungen des § 626 BGB nicht erweitert werden.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit
Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes im Land Bremen
vom 17. April 1997
Zwischen dem
Deutschen Hotel- und Gaststättenverband,
Landesverband Bremen,
28195 Bremen, Hinter dem Schütting 8,
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Niedersachsen/Bremen,
30159 Hannover, Otto-Brenner-Str. 1
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Vertragszweck
Dieser Vertrag bezweckt, die Arbeitsbedingungen zwischen den Angehörigen der vertragsschließenden Verbände zu regeln, die Interessen des Gewerbes zu wahren und zu fördern, Streitigkeiten zu verhindern und zu schlichten und alle das Gewerbe betreffenden Fragen im Wege gegenseitigen Einvernehmens zu erörtern und zu ordnen.
Zu diesem Zweck erkennen sich die vertragsschließenden Parteien gegenseitig als die berufenen Vertreter des bremischen Gaststätten- und Hotelgewerbes und der Ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen an. Aus der Zugehörigkeit und der Tätigkeit für einen der vertragsschließenden Verbände darf keinem Arbeitgeber oder ArbeitnehmerInnen ein Nachteil zugefügt werden.
§ 2 Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet des Bundeslandes Bremen.
Fachlich: Alle Betriebe, die gewerbsmäßig Reisende beherbergen oder den Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus betreiben, einschließlich Eisdielen und ähnlicher mit dem Verkauf von Speiseeis befaßter Betriebe sowie Trinkhallen und Imbißstände.
Persönlich: Sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen und Auszubildende, ausschließlich der MusikerInnen und ArtistenInnen.
§ 3 Einstellung, Beschäftigung auf Probe und zur Vertretung, Kündigungsfristen
1. |
ArbeitnehmerInnen, die von auswärts eingestellt werden, erhalten An- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber vergütet, falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Monaten nach Dienstantritt aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Die Rückreisekosten sind bis zum nächsten Engagementsort, jedoch höchstens bis zum Betrage der Anreisekosten zu vergüten. Die Vergütung der Reisekosten entfällt, wenn der/die ArbeitnehmerIn am Ort eine neue Beschäftigung aufnimmt. |
2. |
Alle Einstellungen von ArbeitnehmernInnen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Soweit für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich, ist durch den/die ArbeitnehmerIn vor Arbeitsaufnahme ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz vorzulegen. |
3. |
Es kann eine Probezeit bis zur Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit folgenden Fristen kündbar: in den ersten 4 Wochen mit einer Frist von einem Tag, danach bis zum Probezeitende mit einer Frist von vierzehn Tagen. |