Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 23.03.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.2001)
Nummer: 20010.027
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. März 1995
Vorgänger: 20010.019
Nachfolger: 20010.029
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 07. Dezember 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
vom 30. Oktober 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der
Manteltarifvertrag mit Anhängen 1 bis 3 vom 23. März 1995 für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für allgemeinverbindlich erklärt mit der Maßgabe, daß nach übereinstimmender Erklärung der Tarifvertragsparteien in der Sitzung des Tarifausschusses am 24. Oktober 1995 § 3.8 des Manteltarifvertrags auf Teilzeitarbeitsverhältnisse keine Anwendung findet, sowie mit nachstehenden Einschränkungsklauseln:
- "Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
- "Bestimmungen des Tarifvertrags, die die Tarifvertragsparteien verpflichten, wie § 19 und die Maßregelungsklausel, sind der AVE nicht zugänglich und werden daher von der AVE nicht erfaßt."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen e.V.
vom 23. März 1995
Zwischen dem
Gastgewerbe NRW-Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Düsseldorf,
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
andererseits
wurde folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. |
räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen |
2. |
betrieblich: Für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 bis 2 und §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschl. der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-food-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Betriebe. Für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d.h. in NRW, haben. |
3. |
persönlich: Für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten. |
4. |
zeitlich: Der Manteltarifvertrag tritt ab 1.1.1995 in Kraft. Der Manteltarifvertrag ist erstmals mit 6monatiger Frist, zum 31.12.1998 kündbar. Der Manteltarifvertrag vom 1.3.1991 tritt mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft. |
§ 2 Einstellung
2.1 |
Allgemeine Richtlinien Es wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen; der/die ArbeitnehmerIn erhält vor Arbeitsaufnahme eine Ausfertigung desselben. |
2.2 |
Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag festgelegte Berufsgruppe. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedene Lohn- oder Gehaltsgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend. |
2.3 |
Neueinstellungen von Prozentempfängern sollten tunlichst erst dann erfolgen, wenn die Garantielöhne um 25 Prozent überschritten werden. |
§ 3 Arbeitszeit
3.1 |
Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden. Sie kann einzelvertraglich auf bis zu 199 Stunden ausgedehnt werden. (höchstzulässige Arbeitszeit). Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Für kaufmännische Angestellte und Handwerker beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit monatlich 192 Stunden, täglich 9 Stunden. |
3.2 |
Ruhepausen und Ruhezeiten Jeder/m ArbeitnehmerIn sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe zu gewähren. Die ArbeitnehmerInnen müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens ... |