Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Hessen, 09.12.1991 (AVE-Anfang: 18.03.1992; AVE-Ende: 31.07.2000)
Nummer: 21405.002
Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 09. Dezember 1991
Nachfolger: 21405.029
AVE
AVE Anfang 18. März 1992
AVE Ende 31. Juli 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 106 vom 10. Juni 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 14. Mai 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend näher bezeichneten Tarifverträge für das Friseurhandwerk im Lande Hessen für allgemeinverbindlich erklärt:
e) |
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 9. Dezember 1991 |
die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Auszubildende auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt
zu Buchstaben c und e mit Wirkung vom 18. März 1992
in Kraft.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Manteltarifvertrag für Auszubildende des Friseurhandwerks in Hessen
vom 9. Dezember 1991
Zwischen dem
Landesinnungsverband Hessen des Friseurhandwerks
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Hessen
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt
a) |
räumlich: für das Land Hessen; |
b) |
fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks oder dessen Fachabteilungen; |
c) |
persönlich: für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister in den unter b) genannten Betrieben ausgebildet werden und Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind. |
§ 2 Auszubildende, Berufsausbildungsvertrag
(1) Auszubildende/Auszubildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer in einem anerkannten oder als staatlich geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet wird in einem in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Friseurhandwerks oder dessen Fachabteilungen.
(2) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über:
a) |
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, |
b) |
Beginn und Dauer der Berufsausbildung, |
c) |
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, |
d) |
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, |
f) |
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, |
g) |
Dauer des Erholungsurlaubes, |
h) |
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann. |
Protokollnotiz:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, daß eine im Zusammenhang mit der Eckdatenvereinbarung zur Neuordnung der Berufsausbildung im Friseurhandwerk zwischen dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft ÖTV vereinbarte überbetriebliche Ausbildung mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung Gegenstand der Vereinbarung des Ausbildungsvertrages wird.
(3) Die Auszubildende/der Auszubildende darf nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die zur Erreichung ihres/seines Ausbildungszieles förderlich sind.
(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, das Ausbildungsziel zu erreichen.
§ 3 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen
(1) Die Ausbildungszeit entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Friseurhandwerks in dessen jeweiliger Fassung.
(2) Die Ausbildungszeit für Auszubildende unter 18 Jahren darf nicht mehr als 8 Stunden täglich betragen.
(3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausgefallene Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage eingeschlossenen Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 38 Stunden, ab 1.1.1995 37 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei acht Stunden nicht überschreiten.
(4)
a) |
Auszubildenden müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. D... |