Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Baden-Württemberg, 12.12.1991 (AVE-Anfang: 01.03.1992; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 13502.010
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. teilweise Auszubildende
Datum: 12. Dezember 1991
AVE
AVE Anfang 01. März 1992
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 83 vom 05. Mai 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk
vom 1. April 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der
Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1991
abgeschlossen zwischen dem
Landesinnungsverband für das Württembergische Bäckerhandwerk e.V., Wilhelmstraße 7, 7000 Stuttgart 1, und dem Badischen Bäckerinnungverband, Südendstraße 5, 7500 Karlsruhe 1, einerseits, sowie der
Gewerkschaft Nahrung - Genuß - Gaststätten, Landesbezirk Baden-Württemberg, Willi-Bleicher-Straße 20, 7000 Stuttgart 1, andererseits,
mit Wirkung vom 1. März 1992 mit der weiter unten stehenden Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die in bezug genommenen tariflichen Bestimmungen nur, wenn und soweit diese ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Durch die Regelungen nach § 8 Nr. 4 des Tarifvertrags werden gesetzliche Ansprüche nach § 41 Abs. 4 SGB VI nicht berührt.
- Die in § 14 Buchstabe C Nr. 7 des Tarifvertrags angeführten Bestimmungen des § 185 c RVO und § 205 Abs. 2 RVO sind außer Kraft getreten. Sie wurden ersetzt durch § 10 Abs. 4 SGB V und § 45 SGB V, die im Rahmen der durch den Tarifvertrag getroffenen Regelungen anzuwenden sind.
- Von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen ist § 20 des Tarifvertrags.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Baden-Württemberg |
2. |
Fachlich: Die Betriebe des Bäckerhandwerks |
3. |
Persönlich: Alle Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Hausgehilfinnen und Auszubildende. Für Auszubildende gilt die Protokollnotiz am Ende des Tarifvertrages. |
§ 2 Einstellung
1. |
Soweit ein Betriebsrat besteht, wirkt dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Einstellung mit. |
2. |
Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses, wie Art und Umfang der Tätigkeit, tarifliche Eingruppierung sowie Vereinbarungen, die die Bestimmungen dieses Tarifvertrages ergänzen, sollen - in der Regel vor Arbeitsaufnahme - in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden. |
3. |
Schwerbehinderte und andere arbeitsrechtlich Begünstigte müssen bei der Einstellung auf diese Eigenschaften hinweisen. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt wurde. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaften (z.B. Versehrteneinstufung) dem Arbeitgeber ohne Verzug mitzuteilen. Für werdende Mütter und Wöchnerinnen wird besonders auf die §§ 5 und 6 MuSchG hingewiesen. |
4. |
Bei der Einstellung hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere dem Arbeitgeber auszuhändigen. Zu den Arbeitspapieren gehört, soweit erforderlich, auch ein Gesundheitszeugnis gemäß § 18 Bundesseuchengesetz. |
5. |
Arbeitnehmer, die sich auf Verlangen des Arbeitgebers in dem Betrieb vorstellen, erhalten die nachgewiesenen Reisekosten erstattet, sofern dies nicht von anderer Seite geschieht. |
§ 3 Probezeit
1. |
Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit beginnen grundsätzlich mit einer Probezeit. |
2. |
Für Arbeitnehmer gemäß § 9, Ziffer 5 a, beträgt die Probezeit vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von einer Woche zum Wochenschluß. |
3. |
Für Arbeitnehmer gemäß § 9, Ziffer 5 b, beträgt die Probezeit fünf Monate Während der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende. |
4. |
Wird die Probezeit in Ziffer 2. und 3. durch Arbeitsunfähigkeit oder einen sonstigen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund länger als eine Woche unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit entsprechend um die Zahl der Fehltage. |
§ 4 Befristete und Aushilfsbeschäftigung
1. |
Zweck und Dauer einer befristeten oder aushilfsweisen Beschäftigung sind schriftlich zu vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Frist oder der Erfüllung des Zwecks. Ein... |