Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Sachsen-Anhalt, 27.08.1992 (AVE-Anfang: 25.02.1993; AVE-Ende: 31.03.1996)
Nummer: 13516.003
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. teilweise Auszubildende
Datum: 27. August 1992
AVE
AVE Anfang 25. Februar 1993
AVE Ende 31. März 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 107 vom 15. Juni 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 17. Mai 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Sachsen-Anhalt der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Sachsen-Anhalt vom 27. August 1992,
mit Wirkung vom 25. Februar 1993
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt für all gemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
- § 5 des Manteltarifvertrages,
- § 7 Nr. 9 des Manteltarifvertrages und
- § 9 Abschnitt II des Manteltarifvertrages.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:
- Bei Anwendung des § 12 Nr. 3 des Manteltarifvertrages darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden,
- bei Anwendung des § 12 Nr. 9 des Manteltarifvertrages darf der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub zu gewährenden Urlaubs geltend machen und
- bei Anwendung des § 12 Nr. 15 des Manteltarifvertrages ist zu beachten, daß der gesetzliche Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz in den neuen Bundesländern 20 Arbeitstage beträgt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Sachsen-Anhalt
vom 27. August 1992
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Bäckerhandwerks Sachsen-Anhalt,
Magdeburg
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,
Leipzig
wird folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: |
Für das Land Sachsen-Anhalt; |
Fachlich: |
Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks und deren Vertriebsgesellschaften; |
Persönlich: |
Für alle Arbeitnehmer der Betriebe gemäß § 1 Ziffer 2. |
|
Für Auszubildende gelten nur die §§ 11, 12, 13, 14, 16 |
§ 2 Einstellung
1. |
Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses, wie Art und Umfang der Tätigkeit, tarifliche Eingruppierungen sowie Vereinbarungen, die die Bestimmungen dieses Tarifvertrages ergänzen, werden in der Regel vor Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten. |
2. |
Schwerbehinderte sollen bei der Einstellung auf diese Eigenschaften hinweisen. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt wurde. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaften (z.B. Grad der Behinderung) dem Arbeitgeber ohne Verzug mitzuteilen. |
3. |
Bei der Arbeitsaufnahme hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere dem Arbeitgeber auszuhändigen. |
4. |
Arbeitnehmer, die sich auf Verlangen des Arbeitgebers in dem Betrieb vorstellen, erhalten die nachgewiesenen Reisekosten erstattet, sofern dies nicht von anderer Seite geschieht. |
§ 3 Probezeit
1. |
Unbefristete Arbeitsverhältnisse beginnen grundsätzlich mit einer Probezeit. |
2. |
Für alle Arbeitnehmer beträgt die Probezeit 3 Monate. Während des ersten Monats der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von einem Tag zum Schluß des folgenden Werktages. Ab dem zweiten Monat der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. |
3. |
Wird eine Probezeit durch Arbeitsunfähigkeit oder einen sonstigen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, länger als eine Woche unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um die Zahl der Fehltage. |
§ 4 Befristete und Aushilfebeschäftigung
Zweck und/oder Dauer einer befristeten oder aushilfsweisen Beschäftigung sollen schriftlich vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Frist oder der Erfüllung des Zwecks.
Einer vorherigen Kündigung bedarf es nicht. Befristete und aushilfsweise Beschäftigungsverhältnisse können unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen It. § 3 und § 9 gekündigt werden.
§ 5 Vertragsstrafe und Schadensersatz bei Arbeitsvertragsbruch
1. |
Ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen und nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder läßt der Arbeitgeber die Arbeit nicht aufnehmen, so hat der schuldige Teil dem anderen eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des tariflichen Monatsverdienstes zu zahlen. |
2. |
Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos aufgelöst oder verläßt der Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbe... |