Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen, 29.03.1999 (AVE-Anfang: 01.04.1999; AVE-Ende: 31.12.2005)
Nummer: 21402.031
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Niedersachsen ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 29. März 1999
Vorgänger: 21402.017
Nachfolger: 21402.047
AVE
AVE Anfang 01. April 1999
AVE Ende 31. Dezember 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 9 vom 14. Januar 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 20. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag |
für das Friseurhandwerk in Niedersachsen vom 29. März 1999
zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. April 1999,
mit Ausnahme der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs in den Tarifverträgen zu den Buchstabe a und b durch die Aufhebung der Einschränkung auf arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in § 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie der Einführung von Arbeitszeitkonten in § 6a des Tarifvertrags zu Buchstabe a, die mit Wirkung vom 9. Oktober 1999 für allgemein verbindlich erklärt werden,
mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Zu Buchstabe a:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
Zu Buchstabe a:
Die Protokollnotiz zu § 6a Nr. 1 und § 14 Nr. 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem klarstellenden Hinweis zu § 9 Nr. 11 und 14 des Tarifvertrags zu Buchstabe a:
Durch tarifliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen
vorn 29. März 1999
Gültig ab 1. April 1999
zwischen dem
LANDESINNUNGSVERBAND DES NIEDERSÄCHSISCHEN FRISEURHANDWERKS
- einerseits -
und der
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHE DIENSTE, TRANSPORT UND VERKEHR
BEZIRKSVERWALTUNGEN NIEDERSACHSEN UND WESER-EMS
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. April 1999 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten; |
b) |
fachlich für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung; |
c) |
persönlich für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. |
Protokollnotiz zu § 1: Die Tarifparteien kommen überein, daß bei der Veränderung der niedersächsischen Landesgrenzen unverzüglich Tarifverhandlungen über die Einbeziehung dieser Bereiche in den Manteltarifvertrag aufgenommen werden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.
§ 3 Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
Die ersten 30 Kalendertage der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluß an ein Ausbildungsverhältnis übernommen wird. Die Probezeit kann um die Zahl ausgefallener krankheitsbedingter Arbeitstage verlängert werden.
Mit ungekündigtem Ablauf der Probezeit wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur unter Einhaltung von beiderseits gleichen Kündigungsfristen beendet w...