Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Friseurhandwerk, Niedersachsen, 08.02.1993 (AVE-Anfang: 01.04.1993; AVE-Ende: 31.03.1999)
Nummer: 21402.017
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Niedersachsen ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Arbeiter, die friseurhandw. beschäftigt werden
Datum: 08. Februar 1993
Nachfolger: 21402.031
AVE
AVE Anfang 01. April 1993
AVE Ende 31. März 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 190 vom 08. Oktober 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Land Niedersachsen Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk,
vom 2. September 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge
zu I. mit Wirkung vom 1. April 1993,
für allgemeinverbindlich erklärt:
I.
a) |
Manteltarifvertrag vom 8. Februar 1993 für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen, |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages (Tarifvertrag zu Buchstabe a) ergeht mit folgendem klarstellenden Hinweis zu § 9 Ziffern 11 und 14:
Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium
Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen
vom 8. Februar 1993
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Niedersächsischen Friseurhandwerks
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. Januar 1993 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf, sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten; |
b) |
fachlich für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung; |
c) |
persönlich für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden. |
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien kommen überein, daß bei der Veränderung der niedersächsischen Landesgrenzen unverzüglich Tarifverhandlungen über die Einbeziehung dieser Bereiche in den Manteltarifvertrag aufgenommen werden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.
§ 3 Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
Die ersten 30 Kalendertage der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluß an ein Ausbildungsverhältnis von mindestens der Dauer der Probezeit von demselben Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Mit ungekündigtem Ablauf der Probezeit wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur unter Einhaltung von beiderseits gleichen Kündigungsfristen beendet werden kann.
Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, so sind während der Laufzeit dieses Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen über die Probezeit, die Kündigung und die Kündigungsfristen dieses Tarifvertrages anzuwenden.
§ 4 Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.
(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln sowie den Bedienungsplatz und die Berufskleidung sauber und in Ordnung zu halten.
(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z.B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.
§ 5 Allgemeine Arbeitgeberpflichten
(1) Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu...