Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 19.06.1997 (AVE-Anfang: 08.11.1997; AVE-Ende: 31.12.1998)

Nummer: 25614.013

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Sachsen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 19. Juni 1997

Vorgänger: 25614.005

Nachfolger: 25614.026

AVE
AVE Anfang 08. November 1997
AVE Ende 31. Dezember 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 29 vom 12. Februar 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 9. Januar 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Manteltarifvertrag vom 19. Juni 1997 - ohne § 12 - einschließlich Nr. 1 der Protokollnotiz,

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen,

mit Wirkung

zu Buchstabe c: vom 8. November 1997

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Zu Buchstabe c:

  1. Antragsgemäß ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung werden § 2 Nr. 3 und § 14 Nr. 2 des Manteltarifvertrages.
  2. Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Zu Buchstabe c:

Regelungen über den Feuerwehrdienst sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Unterzeichnet:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

vom 19. Juni 1997

Zwischen

dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Sachsen,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Landesbezirk Sachsen,

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für den Freistaat Sachsen

fachlich: für alle Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes

persönlich: für alle Arbeitnehmer.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Arbeitsverhältnis/Kündigungsfristen

 

1.

Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

2.

Das Arbeitsverhältnis endet:

 

a)

durch schriftliche Kündigung

 

b)

nach Ablauf der vereinbarten Zeit

 

c)

durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

 

d)

bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit

 

e)

bei Ausscheiden aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze

 

f)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.

 

3.

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB):

  • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
  • wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
 

4.

Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gelöst werden. Die Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Monate ist schriftlich begründet möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Ablauf des dritten Monats.

 

5.

Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Fristen:

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen

- 2 Jahre bestanden hat: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 5 Jahre bestanden hat: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 8 Jahre bestanden hat: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 10 Jahre bestanden hat: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
 

6.

Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er bei begründetem Anlaß.

Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

§ 3 Arbeitszeit / Begriffsbestimmungen

I. REVIERWACHDIENST

 

1.

Begriffsbestimmung

Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne daß im Wachvertrag vereinbart wird, daß der Wachmann während einer im Wachvertrag festgelegten Wachdienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?