Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 25.11.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 25614.005

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Sachsen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 25. November 1994

Vorgänger: 25614.001

Nachfolger: 25614.013

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 220 vom 23. November 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 25. Oktober 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Manteltarifvertrag vom 25. November 1994 - ohne § 12 und § 14 Nr. 3 - einschließlich Nr. 4 der Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen mit Wirkung

zu Buchstabe b: vom 1. Januar 1995

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Zu Buchstabe b:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrags vom 25. November 1994 werden § 2 Nr. 3, § 3 I Nr. 2, IV 1b, IV 2b, IV 3b, V 1b und V 2b nicht erfaßt.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Freistaat Sachsen Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen

vom 25. November 1994

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Sachsen,

einerseits und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Landesbezirk Sachsen,

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für den Freistaat Sachsen

fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsdienstes

persönlich: für alle Arbeitnehmer

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Arbeitsverhältnis/Kündigungsfristen

 

1.

Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

2.

Das Arbeitsverhältnis endet:

 

a)

durch Kündigung,

 

b)

nach Ablauf der vereinbarten Zeit,

 

c)

durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

 

d)

bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit,

 

e)

bei Ausscheiden aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze,

 

f)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, es sei denn, zwischen AN und AG ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.

 

3.

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gelöst werden:

  • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
  • wenn der AN vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
 

4.

Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probemonate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gelöst werden. Die Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Monate ist schriftlich begründet möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Ablauf des dritten Monats.

 

5.

Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Fristen:

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen

  • 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
 

6.

Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er bei begründetem Anlaß.

Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

§ 3 Arbeitszeit und Begriffsbestimmungen

I. Revierwachdienst

 

1.

Begriffsbestimmung

Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne daß im Wachvertrag vereinbart wird, daß der Wachmann während einer im Wachvertrag festgelegten Wachdienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung steht.

 

2.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach der Arbeitszeitordnung (AZO) zu gewährenden Pause.

Die regelmäßi...

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