Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Thüringen, 08.04.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003; AVE-Ende: 30.06.2006)

Nummer: 25616.013

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Thüringen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 08. April 2002

Vorgänger: 25616.011

Nachfolger: 25616.020

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
AVE Ende 30. Juni 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 79 vom 26. April 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 1. April 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Thüringen vom 8. April 2002

mit Wirkung vom 1. Januar 2003 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Freistaates Thüringen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

§ 2 Nr. 3, § 8 Nr. 2 und § 9 Nr. 1 (letzter Satz) des Manteltarifvertrages werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Thüringen

vom 8. April 2002

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Thüringen,

sowie

dem

TWSU Landesverband Thüringer Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.

- einerseits -

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Fachbereich 13 - Sonstige Dienstleistungen,

Landesbezirk Thüringen,

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. räumlich: für den Freistaat Thüringen
  2. fachlich: für alle in Thüringen tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie alle in Thüringen befindlichen Objekte
  3. persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen in Betrieben des Wach- und Sicherheitsgewerbes.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

  1. Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem/r Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet:

    1. durch schriftliche Kündigung;
    2. nach Ablauf der vereinbarten Zeit;
    3. durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag);
    4. bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit;
    5. bei Ausscheiden auf Grund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze;
    6. mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die Regelaltersrente erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.
    7. Es ist zulässig, in beiderseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis an eine Befristung eines Bewachungsvertrages zu binden unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
  3. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB):

    • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
    • wenn der Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeit vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
  4. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Tagen gelöst werden. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gelöst werden. Die Verlängerung der Probezeit um weitere drei Monate ist nur in begründeten Ausnahmefällen schriftlich möglich, sie muss jedoch 14 Tage vor Ablauf des dritten Monats erfolgen.
  5. Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Fristen:

    Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats bzw. zum 15. des Monats gekündigt werden.

    Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen

    • 2 Jahre bestanden hat: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    • 5 Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • 8 Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    • 10 Jahre bestanden hat: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    • Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 12 Jahre, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhän...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?