Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Sachsen-Anhalt, 10.10.1996 (AVE-Anfang: 01.11.1996; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 15326.010
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 10. Oktober 1996
Vorgänger: 15326.005
Nachfolger: 15326.017
AVE
AVE Anfang 01. November 1996
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 74 vom 19. April 1997
Bemerkung
- Der Manteltarifvertrag ist mit Wirkung vom 01.01.1998 geändert worden und damit teilweise außer Kraft getreten.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 26. März 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Sachsen-Anhalt die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
Manteltarifvertrag vom 10. Oktober 1996 |
für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt,
zu b): mit Wirkung vom 01. November 1996
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen nebst dem dort aufgeführten Hinweis für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Tarifvertrag zu b:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden § 11 Nr. 6 Abs. 2, § 11 Nrn. 2 und 3 und § 14 Nr. 2 ausgenommen.
Zur Allgemeinverbindlicherklärung ergeht folgender Hinweis:
Es wird davon ausgegangen, daß die Bezugnahme in § 13 Nr. 1 des Manteltarifvertrages das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der jeweiligen gültigen Fassung betrifft.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt
vom 10. Oktober 1996
Gültig ab 1. November 1996
Zwischen
dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e. V.
Breiter Weg 119 - 121
39104 Magdeburg
und, je gesondert,
einerseits
1. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen -
Lüneburger Str. 24
39106 Magdeburg
2. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV)
- Landesbezirk Sachsen-Anhalt -
Mittelstraße 12
39114 Magdeburg
andererseits
wird der nachfolgende Manteltarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
A. |
Räumlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt im Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. |
B. |
Fachlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe. |
C. |
Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag erfaßt alle Angestellten, die gewerblichen ArbeitnehmerInnen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als ArbeitnehmerInnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
1. |
Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. |
2. |
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen ArbeitnehmerInnen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Schluß der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis soll schriftlich vereinbart und bestätigt werden. |
3. |
Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeitszeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden, nach dem 3. Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluß. |
4. |
Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. |
§ 3 Teilzeitbeschäftigte
1. |
Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 2 unterschreitet. |
2. |
Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt we... |