Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Sachsen-Anhalt, 05.02.1999 (AVE-Anfang: 01.01.1999; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 15326.017
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 05. Februar 1999
Vorgänger: 15326.010
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1999
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 154 vom 19. August 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel
vom 16. August 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt
der Manteltarifvertrag vom 5. Februar 1999 für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt
mit Wirkung vom 1. Januar 1999
für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden § 8 Nr. 5, § 14 Nr. 2 und 7 sowie § 16 ausgenommen.
Zur Allgemeinverbindlicherklärung ergeht folgender Hinweis:
Es wird davon ausgegangen, daß die Bezugnahme in § 13 Nr. 1 des Manteltarifvertrags das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2647), betrifft.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt
vom 5. Februar 1999
Zwischen
dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e. V.
Liebigstr. 5
39104 Magdeburg
einerseits
und, je gesondert,
1. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen -
Lüneburger Str. 24
39106 Magdeburg
2. der Gewerkschaft
.Handel, Banken und Versicherungen (hbv)
- Landesbezirk Sachsen-Anhalt -
Mittelstraße 12
39114 Magdeburg
andererseits
wird der nachfolgende Manteltarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
A. |
Räumlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt im Gebet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. |
B. |
Fachlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe. |
C. |
Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten, die gewerblichen ArbeitnehmerInnen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als ArbeitnehmerInnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
1. |
Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. |
2. |
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt weben. Bei gewerblichen ArbeitnehmerInnen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis soll schriftlich vereinbart und bestätigt werden. |
3. |
Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeitszeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden, nach dem 3. Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. |
4. |
Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. |
§ 3 Teilzeitbeschäftigte
1. |
Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 2 unterschreitet. |
2. |
Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel 3 Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisauszeichnung, Hausreinigung, I... |