Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 27.04.1971 (AVE-Anfang: 01.03.1992; AVE-Ende: 30.04.1994)
Nummer: 12013.033
Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 27. April 1971
Nachfolger: 12013.057
AVE
AVE Anfang 01. März 1992
AVE Ende 30. April 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 72 vom 11. April 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 19. März 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 27. April 1971 in der Fassung vom 7. Juni 1991,
mit Wirkung vom 1. März 1992 mit der nachfolgenden Beschränkungsklausel:
"Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt"
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 27.4.1971
i.d.F. vom 7. Juni 1991
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
Und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bielefeld/Münster
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. |
2. |
Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. |
3. |
Persönlich: Für alle dort beschäftigten Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden. |
§ 2 Einstellung
1. |
Bei der Einstellung sind die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu beachten. |
2. |
Bei Einstellung von Angestellten sind die Anstellungsbedingungen, wie Art der Tätigkeiten, Gehaltsgruppe und Monatsgehalt mit allen tariflichen und sonstigen Zulagen aufgegliedert schriftlich festzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen. |
3. |
Änderungen und Ergänzungen der Anstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. |
4. |
Eine Probezeit muß schriftlich vereinbart werden, sie darf 3 Monate nicht überschreiten. Wird über die Weiterbeschäftigung nicht mindestens 1 Woche vor Ablauf der Probezeit eine Erklärung abgegeben, so gilt die Anstellung als fest auf unbestimmte Zeit. |
5. |
Hat der Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung des Angestellten verlangt, so trägt er die Kosten. |
6. |
Eine Beschäftigung zur Aushilfe darf die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Anstellungsverhältnisse sind unbefristete Anstellungsverhältnisse. |
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der gesetzlichen Pausen 38,5 Stunden
ab 1.5.1992 |
38 |
Stunden, |
ab 1.5.1993 |
37,5 |
Stunden und |
ab 1.5.1994 |
37 |
Stunden. |
|
2. |
Die Verkürzung der Wochenarbeitszeit erfolgt am 1.5.1992, 1.5.1993 bzw. 1.5.1994 jeweils mit vollem Lohnausgleich. |
3. |
Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1.5.1992 und 1.5.1993 werden mit je 1,4% auf die zum 1.5.1992 und 1.5.1993 wirksam werden tariflichen Entgeltungsteigerungen bzw. Vergütungen angerechnet. |
4. |
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit soll gleichmäßig, muß jedoch auf 5 Werktage verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich arbeitsfrei gehalten wird. |
5. |
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die anderweitige Verteilung der Arbeitszeit sowie die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. |
6. |
Wegen nachfragebedingter Produktionsschwankungen kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart werden, daß die individuelle wöchentliche Arbeitszeit bis zu 1,5 Stunden über der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit nach Ziff. 1 beträgt, wenn das dadurch entstehende Zeitguthaben innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen wird. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In der Betriebsvereinbarung ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern bekanntzugeben. Dabei sind die Wünsche der Arbeitnehmer soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachg... |