Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 27.04.1971, i.d.F. vom 29.09.1994 (AVE-Anfang: 29.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1996)
Nummer: 12013.057
Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 27. April 1971
Vorgänger: 12013.033
AVE
AVE Anfang 29. September 1994
AVE Ende 30. April 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 23. März 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 7. Februar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
1. |
Manteltarifvertrag für die Angestellten vom 27. April 1971 in der Fassung vom 29. September 1994 |
für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,
mit Wirkung für
den Tarifvertrag zu 1. vom 29. September 1994,
mit den Beschränkungsklauseln:
"Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt."
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstaben b und c auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 27.4.1971
i.d.F. vom 29. September 1994
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
und
der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Münster
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: |
Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. |
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2. |
Fachlich: |
Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. |
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3. |
Persönlich: |
Für alle dort beschäftigten Angestellten und die für Angestelltenberufe Auszubildenden. |
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§ 2 Einstellung
1. |
Bei der Einstellung sind die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu beachten. |
2. |
Bei Einstellung von Angestellten sind die Anstellungsbedingungen wie Art der Tätigkeiten, Gehaltsgruppe und Monatsgehalt mit allen tariflichen und sonstigen Zulagen aufgegliedert schriftlich festzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen. |
3. |
Änderungen und Ergänzungen der Anstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. |
4. |
Eine Probezeit muß schriftlich vereinbart werden, sie darf 3 Monate nicht überschreiten. Wird über die Weiterbeschäftigung nicht mindestens 1 Woche vor Ablauf der Probezeit eine Erklärung abgegeben, so gilt die Anstellung als fest auf unbestimmte Zeit. |
5. |
Hat der Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung des Angestellten verlangt, so trägt er die Kosten. |
6. |
Eine Beschäftigung zur Aushilfe darf die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Anstellungsverhältnisse sind unbefristete Anstellungsverhältnisse. |
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der gesetzlichen Pausen 37 Stunden |
2. |
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit soll gleichmäßig, muß jedoch auf 5 Werktage verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich arbeitsfrei gehalten wird. |
3. |
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die anderweitige Verteilung der Arbeitszeit sowie die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. |
4. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 52 Wochen bis zur Höchstdauer von 45 Stunden/Woche anders verteilt werden. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In der Betriebsvereinbarung ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern bekanntzugeben. Dabei sind die Wünsche der Arbeitnehmer soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachgewiesene Kosten, die dem Arbeitnehmer wegen einer erfolgten Änderung entstehen, sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Wenn wegen ein... |