Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Heizung-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Berlin, 05.06.1986 (AVE-Anfang: 01.04.1989; AVE-Ende: 31.03.1995)

Nummer: 06375.006

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Heizungs-, Klima- u. Sanitärtechnik

Tarifgebiet: Berlin (West)

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 05. Juni 1986

AVE
AVE Anfang 01. April 1989
AVE Ende 31. März 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 123 vom 06. Juli 1990

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe

vom 31. Mai 1990

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin der

 

Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1986 - mit Anlagen 1 und 2 sowie Anlage vom 25. Juni 1986 - in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 13. Juni 1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Berliner Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikgewerbe - kündbar mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Quartalsende,

 

mit Wirkung vom 1. April 1989 mit folgenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.

 

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

 

Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik

vom 5. Juni 1986

abgeschlossen zwischen der

Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin,

dem

Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Berlin e.V.

und der

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

- Verwaltungsstelle Berlin -

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für das Land Berlin.

Fachlich: Für alle selbständigen Betriebsabteilungen, Betriebe sowie Arbeitsstätten des Wirtschaftsbereichs Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik im Land Berlin einschließlich deren Betriebs- und Vertriebsabteilungen, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie Montagestellen im In- und Ausland.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer - gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte - (gemeint sind nicht Arbeitnehmer, die im Ausland eingestellt sind).

Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten:

 

a)

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte,

 

b)

Angestellte nach § 5 (3) BetrVG.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den vom Tarifvertrag für Auszubildende erfaßten Personenkreis.

§ 2 Arbeitszeit

 

A.

Regelmäßige Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

    ab 1.1.1987 38,5 Stunden
    ab 1.4.1988 37,5 Stunden.

    Sie verteilt sich auf 5 zusammenhängende Tage

     

    - Montag bis Freitag -.

  2. Für den Betrieb kann nur eine der nachstehend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelung gewählt werden.

     

    Die Interessen der Arbeitnehmer und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

    a) Täglich gleichmäßige Arbeitszeitverkürzung.
    b) Verkürzung der Arbeitszeit an einem Wochentag je Woche bzw. in jeder 2. Woche.
    c)

    Die bisher gültige Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden und täglich 8 Stunden wird beibehalten. Der Zeitausgleich zur Arbeitszeitverkürzung wird in Form von freien Arbeitstagen gewährt.

     

    Der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 muß innerhalb des jeweils festgelegten Ausgleichszeitraumes von 2 Monaten erreicht werden.

     

    Der freie Arbeitstag muß grundsätzlich mit dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher vereinbart werden.

    d)

    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Woche von Montag - Freitag

    ab 1.1.1987 37,0, 38,5 oder 40 Stunden
    ab 1.4.1988 36,0, 37,5 oder 39 Stunden.

    Innerhalb dieser Festlegung sind die Arbeitszeitregelungen gemäß Buchstaben a) bis b) sinngemäß möglich.

     

    Der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß grundsätzlich innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 2 Monaten erreicht werden.

     

    Die jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer spätestens am Freitag für die übernächste Kalenderwoche mitzuteilen.

     

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat verpflichtet, den Nachweis über die Ei...

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