Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Knopfindustrie, Bayern, 09.06.1992 (AVE-Anfang: 01.06.1992; AVE-Ende: 31.12.1994)
Nummer: 07242.011
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Knopfindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez Oberpfalz, Niederbayern u. Oberfranken
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende
Datum: 09. Juni 1992
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1992
AVE Ende 31. Dezember 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 24 vom 05. Februar 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Knopfindustrie in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Niederbayern und Oberfranken
vom 16. Dezember 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgenden Tarifverträge für die Knopfindustrie in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Niederbayern und Oberfranken, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag vom 9. Juni 1992, erstmals kündbar zum 31. Mai 1994, mit Wirkung vom |
für allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
Nr. 4 |
des Tarifvertrags |
zu Buchstabe a |
Nr. 104 bis 114 |
des Tarifvertrags |
zu Buchstabe a |
Nr. 116 Satz 3 |
des Tarifvertrags |
zu Buchstabe a |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung
Manteltarifvertrag für die Knopfindustrie in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Niederbayern und Oberfranken
vom 9. Juni 1992
Zwischen dem
Verband der Knopfindustrie e.V. Bärnau
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirk Nordbayern
wird folgender
abgeschlossen:
Geltungsbereich
1. |
Dieser Vertrag gilt:
räumlich: |
für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Niederbayern und Oberfranken. |
fachlich: |
für alle Betriebe zur Herstellung und/oder den Vertrieb von Knöpfen, Schnallen und Schließen sowie Schmuck- und Belegearbeiten einschließlich entsprechender Halbfabrikate. |
persönlich: |
für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, und Arbeitgeber, die Mitglied des Verbandes der Knopfindustrie e.V. Bärnau sind. |
|
Einstellungen und Entlassungen
2. |
Bei Einstellungen und Entlassungen gelten für Arbeiter und Angestellte neben den gesetzlichen Regelungen, insbesondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehenden Bestimmungen. Bei geplanter Einstellung ist dem Betriebsrat Auskunft über die Person des Bewerbers zu geben (§ 99 BetrVG). Die Tarifvertragsparteien gehen dabei davon aus, daß im Falle der Neueinstellung Bewerber bevorzugt berücksichtigt werden, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben. |
3. |
Bei Einstellungen kann eine Probezeit bis zur Dauer von 8 Wochen vereinbart werden; für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
4. |
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits - auch ohne Fertigstellung einer bereits angefangenen Akkordarbeit - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist täglich zum Arbeitsschluß (Schichtende) gelöst werden. |
5. |
Neben den Arbeitsverträgen auf Probe können befristete Arbeitsverträge und solche zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen bestimmten Zweck abgeschlossen werden. |
6. |
In den Fällen der Ziffer 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist oder mit der Fertigstellung der für die Aushilfsbeschäftigung vorgesehenen Arbeiten bzw. mit Erreichung des Zwecks. Ist keine Frist festgelegt, so kann das Vertragsverhältnis innerhalb der Aushilfszeit täglich zum Ende der regelmäßigen Arbeitszeit gelöst werden. |
7. |
Dauert eine Aushilftätigkeit länger als 8 Wochen, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. |
8. |
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auf Verlangen des Gekündigten schriftlich zu bestätigen. |
9. |
Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden durch diesen Vertrag nicht berührt. |
10. |
Bei Neueinstellungen sind Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehört haben und wegen Arbeitsmangel entlassen wurden, mit den alten Rechten wieder einzustellen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entfällt für die Arbeitnehmer, die nach dem Angebot des Arbeitgebers nicht unverzüglich erklären, daß sie gegebenenfalls nach ordnungsgemäßer Lösung des bestehenden Arbeitsvertrages - zur Wiederaufnahme der Arbeit im alten Betrieb bereit sind. |
11. |
Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der Kündigungsfristen als nicht unterbrochen. |
Bestimmungen für Angestellte
12. |
Teilzeitbeschäftigten stehen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des Umfangs ihrer Beschäftigung zu. |
13. |
Hat der Arbeitgeber zur Einstellung eine persönliche Vorst... |