Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Massenentlassungen der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten (Anzeigeverfahren). Massenentlassungen liegen vor, wenn
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer und
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer,
innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.[1] Anders ausgedrückt müssen folgende Schwellenwerte erreicht sein:
Betriebsgröße | Umfang der Personalreduzierung |
---|---|
i. d. R. 21 bis 59 AN | mind. 6 AN |
i. d. R. 60 bis 250 AN | mind. 10 % der AN |
i. d. R. 251 bis 499 AN | mind. 26 AN |
i. d. R. 500 und mehr AN | mind. 30 AN |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen