Wirksamwerden der Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Wirksam wird die Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Arbeitsagentur. Die Zuständigkeit hängt von der örtlichen Lage des Betriebs im unionsrechtlichen Sinne ab. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Der Sitz des Unternehmens ist nicht maßgeblich.
Eine bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereichte Anzeige, die von dieser an die zuständige Agentur weitergeleitet wird, ist nur dann im Hinblick auf die auszusprechenden Kündigungen wirksam, wenn sie dort vor dem Zugang der Kündigungen bei den Arbeitnehmern eingeht.
Wenn die weitergeleitete Anzeige dagegen nicht rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, führt dies folglich trotzdem zu einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige.
Muss- Angaben der Anzeige
Die Anzeige selbst muss die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG genannten Informationen enthalten, d. h.:
- Angaben über den Namen des Arbeitgebers,
- den Sitz und die Art des Betriebs,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Zudem muss der notwendigen schriftlichen Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Mitteilung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG mit den dort aufgeführten Angaben nebst der Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Nimmt der Betriebsrat nicht Stellung, muss der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrVG glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor Erstattung der Anzeige ordnungsgemäß unterrichtet hat. Zudem muss er den Stand der Beratungen darlegen. Dazu gehört auch die Angabe, ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Außerdem ist anzugeben, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist.
Bei Nichtbeachtung ist die Anzeige unwirksam. Sie kann jedoch nachträglich vervollständigt werden.
Fehlende Stellungnahme des Betriebsrats
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat am 8.6.2020 über die geplante Massenentlassung und macht die in § 17 Abs. 2 KSchG verlangten Angaben. Gleichzeitig bietet er mehrere Verhandlungstermine in den nächsten Tagen an. Der Betriebsrat praktiziert eine vollständige Blockade, geht auf die Terminvorschläge des Arbeitgebers nicht ein und gibt auch keine Stellungnahme ab.
Lösung
Der Arbeitgeber kann dann am 23.6.2020 die Massenentlassungsanzeige erstatten, muss aber den Stand der Beratungen darlegen. Dazu gehört auch die Angabe, ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Außerdem ist anzugeben, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist. Am 24.6.2020 kann er Kündigungen aussprechen.
Nachgereichte Stellungnahme des Betriebsrats
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat am 8.6.2020 über die geplante Massenentlassung. Am 15.6.2020 erstattet der Arbeitgeber die Anzeige bei der Agentur für Arbeit, fügt aber keine Stellungnahme des Betriebsrats bei, da dieser bislang nicht Stellung genommen hat. Am 17.6.2020 reicht der Betriebsrat unmittelbar bei der Agentur für Arbeit seine Stellungnahme ein. Eine vollständige Massenentlassungsanzeige liegt damit erst am 17.6.2020 vor.
Lösung
Das Bundesarbeitsgericht hält die Anzeige dennoch erst dann für wirksam, wenn trotz Nachreichung der Stellungnahme noch 2 Wochen seit der Unterrichtung des Betriebsrats vergangen sind. Im Beispielsfall könnte der Arbeitgeber somit nicht bereits am Tag nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats am 17.6.2020, d. h. am 18.6.2020, wirksam Kündigungen aussprechen, sondern erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, gerechnet ab dem Tag der Unterrichtung (8.6.2020), d. h. frühestens am 23.6.2020. Hätte dagegen der Betriebsrat bereits am 10.6.2020 seine Stellungnahme abgegeben, wäre die Anzeige vom 15.6.2020 vollständig und wirksam gewesen. Kündigungen hätten dann bereits am 16.8.2020 ausgesprochen werden können.
Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats
Wegen der in den vorstehenden Beispielfällen möglicherweise zu berücksichtigenden 2-Wochen-Frist sollte bei Massenentlassungen der Betriebsrat spätestens 15 Tage vor dem geplanten Ausspruch von Kündigungen unterrichtet werden (= 14 Tage für die Stellungnahmefrist und 1 Tag für die Massenentlassungsanzeige).
Soll-Angaben der Anzeige
Zudem sollen für die Arbeitsvermittlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Während die Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG Muss-Angaben sind, deren Fehlen zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, handelt es sich bei den Angaben des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG (Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörig...