In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gemäß §§ 32 ff. JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jugendlichen Organismus durch die Beschäftigungsaufnahme vorzubeugen. Ohne diese Voraussetzungen besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. In jährlichem Abstand sind zudem Nachuntersuchungen vorgeschrieben.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Arbeitnehmer Hinderungsgründe gemäß § 42 Abs. 1 IfSG für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelherstellung, in der Gastronomie und im übrigen Verpflegungsbereich vorliegen. Ähnliche Untersuchungen fordern § 81 SeemannsG, die Röntgen- bzw. StrahlenschutzVO (§§ 37 ff. bzw. §§ 60 ff.) sowie § 28 GefahrstoffVO.
Gemäß § 3 Abs. 4 TVöD ist der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung und auf seine Kosten berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitnehmer als Nachweis seiner vertragspflichtbezogenen Leistungsfähigkeit zu verlangen. Die Untersuchung kann durch den Betriebsarzt oder einen von den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Personalrat) bestimmten anderen Arzt durchgeführt werden.
§ 3 Abs. 1 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Zu unterscheiden sind Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Mit zunehmendem Gefährdungsgrad steigt die Verantwortung des Arbeitgebers und damit auch die Verpflichtung zur Durchführung von Untersuchungen. Die Pflichtvorsorge ist in § 4 ArbMedVV geregelt. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Für die Pflichtvorsorge gibt es detaillierte Vorschriften im Anhang zur ArbMedVV; dort werden besonders gefährdende Tätigkeiten aufgezählt, bei denen Pflichtuntersuchungen durchzuführen sind, z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie etwa Kohlenmonoxid, Quecksilber, Asbest usw. Aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 1 GenDG dürfen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen keine genetischen Untersuchungen oder Analysen vorgenommen werden. Ausnahmen sind gemäß § 20 Abs. 2 GenDG Untersuchungen, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind.