Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.
Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.
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