Begriff

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiges Gutachterteam und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen mit medizinischen und pflegerischen Kenntnissen. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Krankenkasse eine Einladung zum MD verlangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgaben und die Organisation des MD sind in den §§ 275 bis 283a SGB V bzw. §§ 18 und 112 ff. SGB XI beschrieben. Die Einschaltung des MD erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

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