Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit


Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern

Die ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist die Grundlage für alle weiteren Ansprüche. Zweifelt der Arbeitgeber daran, trägt er die Beweislast und muss seine Zweifel gut begründen. Eine elektronische "Zusammenhangsanfrage" bei der Krankenkasse kann erste Hinweise geben. 

Beweislast des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit eines ärztlichen Attestes anzweifelt, muss er - um den Beweiswert zu erschüttern - Tatsachen vortragen können, die "geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen". Nach BAG-Rechtsprechung sind Zweifel berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die Dauer der Krankschreibung genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Ebenso sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst Zweifel an dem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit unter anderem dann angebracht, wenn die Krankmeldung nach einer innerbetrieblichen Auseinandersetzung erfolgt oder ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt. 

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse seines Arbeitnehmers beantragen, die Arbeitsunfähigkeit zu begutachten. Zweifel sind insbesondere anzunehmen, wenn

  • Versicherte auffällig häufig arbeitsunfähig sind,
  • Versicherte auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind,
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den MD unmittelbar mit der Begutachtung zu beauftragen. Die Krankenkasse muss dem Antrag nicht folgen und kann insbesondere von einer Beauftragung des MD absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ärztlichen Daten ergeben.

Der Arbeitgeber wird nach der Begutachtung durch die Krankenkasse informiert, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht. Weitere Daten werden nicht übermittelt. Lesen Sie dazu auch unsere News „Maßnahmen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit".