Ob es sich bei der Haupt- und der bzw. den Nebentätigkeiten um selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten handelt, ist getrennt zu beurteilen. Dies gilt vor allem, wenn der mit seiner Haupttätigkeit abhängig Beschäftigte seine Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erbringt.

Die Einordnung der Haupttätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig schlägt nicht auf die Nebentätigkeit durch, d. h. die Abwägung der Gesamtumstände hinsichtlich einer Nebentätigkeit des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Haupttätigkeit vorzunehmen.

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