Für geringfügig Beschäftigte – unabhängig davon, ob in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder in einer kurzfristigen Beschäftigung – sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
In allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1.1.2022 Angaben zur Art der Besteuerung aufzunehmen. Anzugeben sind
- die Steuernummer des Arbeitgebers,
- die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und
- die Art der Besteuerung mittels Kennzeichen.
Zur Art der Besteuerung sind folgende Kennzeichen zu verwenden:
- 1 = Pauschalsteuer in Höhe von 2 %
- 2 = alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung
5.2 Kurzfristige Beschäftigungen
Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Jahresmeldungen zu erstellen, da kurzfristig Beschäftigte – mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung – sozialversicherungsfrei sind. Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung ist allerdings zu erstatten.
Seit dem 1.1.2022 hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten zusätzlich anzugeben, wie dieser für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Dabei ist für eine gesetzliche Krankenversicherung das Merkmal "1" und für eine private bzw. anderweitige Absicherung das Merkmal "2" anzugeben.
Meldungen bei Rahmenvereinbarungen
Wird bei kurzfristig Beschäftigten eine Rahmenvereinbarung geschlossen, erfolgt die Anmeldung mit dem Abgabegrund "10" mit dem Tag des Beginns der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" mit dem letzten Tag der Rahmenvereinbarung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung mit Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen wird. Ab- und Anmeldungen mit den Abgabegründen "34" und "13" aufgrund der Unterbrechung sind in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3 Erstattung der Meldung an Minijob-Zentrale
Sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.
Versicherungspflicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
Soweit infolge der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen untereinander oder mit nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht eintritt, sind die Meldungen an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzugeben.
Die Übermittlung der Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale muss im maschinellen Meldeverfahren erfolgen. Bestimmte Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter sind auf Antrag vom maschinellen Meldeverfahren befreit.