Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten haben gegenüber ihren Arbeitgebern einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Mutterschutzlohn sowie auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Im Hinblick darauf, dass diese Personen in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und statt eines Arbeitsvertrags einen Werkstattvertrag haben sowie statt eines Arbeitsentgelts ein Werkstattentgelt erhalten, hält der Gesetzgeber ihre Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nicht für erforderlich.[1] Die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten sind deshalb vom U1- und U2-Verfahren ausgenommen.[2] Folglich haben die Arbeitgeber für diese Personen keine U1- und U2-Umlagen abzuführen. Die erbrachten Arbeitgeberaufwendungen sind im Gegenzug nicht erstattungsfähig.

[1] BT-Drucks. 19/6337 S. 148.

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