Dipl.-Kffr. Svenja Grotzfeld
Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilungen seiner Leistungen — auch dann, wenn kein formelles Beurteilungsverfahren im Unternehmen existiert — sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.
Der Mitarbeiter kann zur Erörterung seiner Beurteilung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. In der betrieblichen Praxis wird dies nur selten in Anspruch genommen, in der Regel dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter nachhaltig gestört ist.
Nach § 83 Abs. 1 BetrVG haben die Arbeitnehmer das Recht, ihre Personalakte einzusehen. Diese enthält in der Regel auch die Aufzeichnungen der Mitarbeiterbeurteilung. Alleine diese Rechtsvorschrift begründet die Offenheit und Transparenz eines Beurteilungsverfahrens.
Die §§ 84 — 86 BetrVG regeln das Beschwerderecht des Arbeitnehmers, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Sie greifen, wenn der Mitarbeiter mit einer Beurteilung nicht einverstanden ist. Wenn eine einvernehmliche Festlegung mit dem Vorgesetzten auch bei Hinzuziehen des Betriebsrates nicht zustande kommt, kann dieser die Einigungsstelle anrufen. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ergänzende Vereinbarungen über die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regeln.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung hinsichtlich der Einführung eines Beurteilungsverfahrens frei, sofern das Beurteilungsverfahren nicht bereits tarifvertraglich vereinbart wurde. Auch der Betriebsrat kann die Einführung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze nicht vom Arbeitgeber verlangen. Wenn sich der Arbeitgeber jedoch für die Einführung entscheidet, hat der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Er kann diese auch verhindern, wenn keine Einigung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zustande kommt. Daher empfiehlt sich die frühzeitige Beteiligung des Betriebsrates bei der Einführung eines Beurteilungsverfahrens.
In der Regel werden Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung eines Beurteilungsverfahrens eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der die Verfahrensrichtlinien zu den wichtigsten Punkten festgelegt sind. Die folgende Checkliste enthält die möglichen Inhalte einer Betriebsvereinbarung.
Checkliste: Was eine Betriebsvereinbarung regeln sollte |
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