Der Auslandseinsatz kann vorzeitig beendet werden, indem der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht. Dabei kann es sich um eine vom allgemeinen arbeitsvertraglichen Weisungsrecht umfasste Anordnung handeln oder um die Ausübung eines speziellen, vertraglich vereinbarten Rückrufrechts auf Grundlage einer entsprechenden Rückrufklausel.

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Rückrufklausel ist zunächst zu beachten, ob und inwieweit mit dem Rückruf auch materielle Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind, weil dieser Ansprüche auf besondere, auf den Auslandseinsatz bezogene Entgeltbestandteile verliert. Ist dies – wie in der Praxis häufig – der Fall, sind die Vorgaben des BAG zur Zulässigkeit von Widerrufsvorbehalten im Entgeltbereich zu beachten. Der Rückruf stellt sich dann nicht lediglich als Änderung des Arbeitsorts, sondern (auch) als Eingriff in das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis dar.

Rechtlich handelt es sich bei einer Rückrufklausel mit Entgeltbezug um einen Änderungs- und bzw. oder Widerrufsvorbehalt. Zur Rechtswirksamkeit einer solchen Rückrufklausel gehört

  • die grundsätzliche Rechtswirksamkeit der Klausel (als Inhaltskontrolle nach §§ 305  ff. BGB) und
  • die Ausübung des Rückrufrechts im Einzelfall nach den Grundsätzen des billigen Ermessens i. S. d. §§ 242, 315 BGB.

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