Die Ausübung des Rückrufs im Einzelfall muss "billigem Ermessen"[1] entsprechen und unterliegt im Streitfall einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Regelmäßig wird die Bestimmung einer angemessenen Frist bis zur Rückkehr erforderlich sein, dazu kommt die Übernahme entstehender Extrakosten, aber auch die Auswahl zwischen mehreren Mitarbeitern, die im Ausland tätig sind und die für eine Rückkehr nach Deutschland in Betracht kommen.

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