In allen grenzüberschreitenden und internationalen Arbeitsrechtsbeziehungen spielt die Frage des auf den jeweiligen (Arbeits-)Vertrag anwendbaren Rechts (das sog. Vertragsstatut) eine wichtige Rolle. Dieses Vertragsstatut kann sich ergeben aus

  • zwischenstaatlichen Abkommen (z. B. die multilateralen Übereinkommen der ILO),
  • dem primären und sekundären EU-Recht oder
  • dem jeweiligen Internationalen Privatrecht der einzelnen Staaten.

Wichtige Rechtsgrundlagen für die Beurteilung sind dabei mehrere gesetzliche Regelungen:

  • Rom I-Verordnung[1]: Dabei handelt es sich um eine unionsrechtliche Regelung in Gestalt eines unmittelbar und zwingend im jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Gesetzes. Diese Verordnung enthält die Grundsätze zur Bestimmung des auf ein Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts. Es erfasst alle ab dem 17.12.2009 abgeschlossenen Arbeitsverträge.[2]
  • Rom II-Verordnung: Diese Verordnung ergänzt die Rom I-VO im Hinblick auf die außervertraglichen Rechtsbeziehungen. Damit hat diese Regelung kaum Bedeutung für die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Mitarbeitereinsatzes im Ausland.
  • Brüssel Ia-Verordnung[3]: Geregelt wird hier die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit. Die Verordnung gilt für Gerichtsverfahren ab dem 10.1.2015.

Für die Bestimmung des auf einen Arbeitsvertrag anwendbaren Rechts gelten die folgenden Grundregeln:

  • Ohne eine vertragliche Regelung zum anwendbaren Recht, gilt der Grundsatz des Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO: es ist das Recht des Staats anwendbar, in welchem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet".
  • Abweichend dazu ist eine weitgehend freie Wahl des zwischen den Parteien anwendbaren Rechts möglich.
[1] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 v. 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
[3] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 v. 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

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