Überblick

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist in den letzten Jahren zunehmend eine Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit in vielen Unternehmen geworden. Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Zumindest längerfristige Versetzungen oder Entsendungen ins Ausland sind regelmäßig nicht vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst und bedürfen daher sowieso einer Vereinbarung. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts einer Auslandstätigkeit sind bei der Vertragsgestaltung einige Besonderheiten zu beachten ist.

In solchen internationalen Arbeitsrechtsbeziehungen stellt sich u. a. die Frage nach dem sog. Vertragsstatus, also nach dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht. Ohne eine vertragliche Regelung zum anwendbaren Recht, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Weitgehend können die Parteien das anwendbare Recht jedoch auch frei wählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Besondere Dokumentationspflichten im Fall einer Auslandstätigkeit regelt § 2 Abs. 2 NachwG. Vertragsänderungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Die Bestimmung des geltenden Vertragsstatuts richtet sich für die meisten EU-Staaten nach der Rom I-Verordnung, Teilbereiche aber auch nach der Rom II-Verordnung sowie der Brüssel Ia-Verordnung. Hilfsweise gilt das jeweilige nationale Kollisionsrecht.

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