Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. D. h. umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen. Handelt der Arbeitgeber in einem Einzelfall aufgrund der konkreten Anweisung einer Behörde, ist diese Maßnahme ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.

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