Die Voraussetzungen, ob und wann die mobile Arbeit beendet werden kann, sollte arbeitsvertraglich geregelt sein. Dabei ist darauf zu achten, die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilabrede durch den Arbeitgeber einseitig wieder beendet werden kann, so konkret wie möglich zu beschreiben. Für das Homeoffice wurde bereits entschieden, dass eine vorbehaltlose Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber nicht zulässig ist. Hierin kann eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters liegen, mit der Folge, dass die Homeoffice-Tätigkeit nicht einseitig wirksam widerrufen werden kann.[1]

In einem Einzelfall hat das LAG Hamm entschieden, dass eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Homeoffice mit einem Kündigungsvorbehalt versehen werden kann[2], hat aber für anders gelagerte Sachverhalte auf das Urteil des LAG Düsseldorf verwiesen.

Entsprechende Grundsätze dürften auch für die mobile Arbeit gelten.

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