Sollte ein Arbeitgeber den Entschluss fassen, einen Arbeitnehmer ins Ausland zu entsenden, müssen verschiedene Überlegungen in den Entschluss einbezogen werden. Es kann nur empfohlen werden, einen möglichen Auslandseinsatz auch von der sozialversicherungsrechtlichen Seite zu beleuchten. Hierfür sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer folgende Fragen erörtern:
2.1 Welche Rechtsvorschriften gelten für meinen Arbeitnehmer?
Wird ein Arbeitnehmer in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt, gelten für den Arbeitnehmer die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004. Da die Verordnung alle Zweige der Sozialversicherung umfasst, ist bereits ein umfassender Schutz vorhanden. Allerdings sind insbesondere im Hinblick auf die Leistungsgewährung Besonderheiten zu beachten.
Wird ein Arbeitnehmer in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, entsandt, muss darauf geachtet werden, welche Sozialversicherungszweige vom Abkommen erfasst werden. Hiernach richtet sich das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers.
2.2 Wie lange soll die Auslandstätigkeit dauern?
Sowohl im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur bei einer begrenzten Dauer der Auslandstätigkeit vor. Wird diese Dauer überschritten, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Daher sollte bereits bei der Planung einer Entsendung die voraussichtliche Dauer berücksichtigt werden. Ansonsten gelten für den Arbeitnehmer von Beginn an die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
2.3 Wann ist der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sinnvoll?
Sowohl die in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch die in den Abkommen über Soziale Sicherheit geltenden Regelungen führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Dieses Ergebnis kann durch eine Ausnahmevereinbarung korrigiert werden. Hierbei wird zwischen den beteiligten Staaten auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine Vereinbarung zur Regelung des Einzelfalls getroffen. Mit dieser Regelung wird zum Beispiel ermöglicht, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen.
2.4 Welche Absicherungen benötigt mein Arbeitnehmer?
Zur Beantwortung dieser Frage muss bereits geklärt sein, welche Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer angewandt werden. Wird der Arbeitnehmer in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt, gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen weiter. Wird der Arbeitnehmer in einem Staat beschäftigt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, gelten für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften in den Sozialversicherungszweigen fort, die vom Abkommen erfasst werden:
Abkommen über Soziale Sicherheit |
Abkommensstaat |
KV |
PV |
RV |
Arbeits- förderung |
Unfall- versicherung |
Australien |
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x |
x |
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Bosnien-Herzegowina |
x |
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x |
x |
x |
Brasilien |
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x |
x |
x |
Chile |
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x |
x |
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China |
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x |
x |
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Indien |
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x |
x |
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Israel |
x |
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x |
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Japan |
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x |
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Kanada |
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x |
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Korea |
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Kosovo |
x |
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x |
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Marokko |
x |
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x |
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x |
Moldau |
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x |
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Montenegro |
x |
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x |
x |
x |
Nordmazedonien |
x |
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x |
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Philippinen |
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x |
x |
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Quebec |
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x |
x |
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Serbien |
x |
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x |
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x |
Türkei |
x |
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x |
x |
x |
Tunesien |
x |
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Uruguay |
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x |
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Vereinigtes Königreich* |
x |
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x |
x |
x |
Vereinigte Staaten |
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x |
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Vereinigtes Königreich:
Für vom 1.1.2021 an beginnende Sachverhalte findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" Anwendung. Voraussetzung ist, dass diese Fälle keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufweisen.
Absicherung für nicht erfasste Sozialversicherungszweige
In den nicht erfassten Sozialversicherungszweigen sollte eine zusätzliche Absicherung erfolgen. Zudem sollte das Einkommensniveau im Beschäftigungsstaat beachtet werden. Ansonsten kann es bei der Rentenhöhe zu Minderungen kommen. Diese Minderungen können durch den Abschluss einer privaten Rentenversicherung ausgeglichen werden.
2.5 Wann sollte eine private Absicherung erfolgen?
Eine private Absicherung sollte immer dann erfolgen, wenn im Beschäftigungsstaat ein Bereich nicht abgesichert ist, der Leistungsumfang nicht ausreicht oder die mitreisenden Familienangehörigen nicht abgesichert werden.
2.6 Wie erhält mein Arbeitnehmer Leistungen?
Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte befindet. Im Anwendungsbereich der Abkommen über Soziale Sicherheit gilt als Anspruchsgrundlage die jeweilige Anspruchsbescheinigung. Bei Aufenthalt in Nordmazedonien, Montenegro und in Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte.
2.7 Bekommt mein Arbeitnehmer alle Leistungen?
Leistungen bei Entsendungen
In den EU/EWR-Staaten und in der Schweiz ist hinsichtlich des Leistungsumfangs zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer de...