BMF, Schreiben vom 11.10.2021, III C 3 – S 7344/19/10002 :003 (DOK 2021/1078448), BStBl I 2021, 2116
4 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
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– USt 2 A |
Umsatzsteuererklärung 2022 |
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– Anlage UN |
zur Umsatzsteuererklärung 2022 |
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– Anlage FV |
zur Umsatzsteuererklärung 2022 |
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– USt 2 E |
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022 |
(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.
(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(6) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Normenkette
UStG § 18 Abs. 3
UStG § 24 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2021, 2116