BMF, Schreiben vom 23.12.2021, III C 3 – S 7344/19/10002 :003 (DOK 2021/1317372), BStBl I 2022, 67
Bezug: BMF vom 11.10.2021 – III C 3 – S 7344/19/10002 :003
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
– USt 2 A |
Umsatzsteuererklärung 2022 |
– USt 2 E |
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022 |
(2) Mit Artikel 1 Nummer 5i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent” durch die Angabe „9,5 Prozent” ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz – 255/256) und 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen.
(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordrucks USt 2 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in das Vordruckmuster USt 2 A eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(6) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
(7) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021eingeführten Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2022) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022). Die Anlage UN 2022 und Anlage FV 2022 bleiben unverändert bestehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Normenkette
UStG § 18 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2022, 67