Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden während Kurzarbeit im Betrieb in vollem Umfang gezahlt, d. h. Kurzarbeit wirkt sich für Frauen im Mutterschutz nicht leistungsmindernd aus. Die Kurzarbeit wird sowohl beim Anspruch als auch bei der Höhe nicht berücksichtigt. Schwangere Frauen erhalten in diesen Phasen jeweils volle mutterschutzrechtliche Leistungen, sodass ihr Einkommen auch während Zeiten der Kurzarbeit im Betrieb gesichert ist. Die Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld aus, der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.[1] Der Arbeitgeber kann über das U2-Verfahren die Erstattung des Zuschusses durch die Krankenkasse erreichen.[2] Die Höhe der Leistungen bemisst sich nach dem kalendertäglichen Entgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Kürzungen, z. B. durch Kurzarbeit, bleiben unberücksichtigt.[3]

[1] Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit".

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