Der Arbeitgeber ist gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG verpflichtet, alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG und den voraussichtlichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Insbesondere weibliche Beschäftigte erhalten so frühzeitig Einblick in die Gefährdungssituation an ihrem Arbeitsplatz und im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Diese Informationspflicht bezieht sich auch auf alle männlichen Beschäftigten, um sicherzustellen, dass z. B. männliche Vorgesetzte wissen, welche Vorschriften sie bei einer schwangeren oder stillenden Frau beachten müssen.[1] Haftungsrechtlich kann diese allgemeine Information gleichwohl den Arbeitgeber nicht von seiner besonderen Fürsorgepflicht gegenüber der schwangeren bzw. stillenden Frau entlasten!

Keine Formvorschrift

In welcher Form die Information erfolgen muss (z. B. Textform oder mündlich), ist nicht vorgegeben. So können die Informationen – z. B. auf einem Server – dauerhaft vorgehalten und der Belegschaft zur Verfügung gestellt werden. Die (flüchtige) mündliche Mitteilung dürfte zwar auch zulässig sein, entspricht jedoch dem Anliegen des § 14 Abs. 2 MuSchG nicht optimal.

Die Aufsichtsbehörde ist allerdings befugt, Einzelheiten zu Art und Umfang der Information anzuordnen.[2] Auch ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Information zu regeln.[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 85.

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