Zunächst muss der Arbeitgeber eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen (§ 10 Abs. 1 MuSchG).

Der Gesetzgeber hat in § 13 MuSchG eine bestimmte Reihenfolge der durch den Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen festgelegt:

  1. Abstrakte Gefahrbeurteilung (§§ 10-12 MuSchG)
  2. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 Abs. 2 - 12 MuSchG), Beseitigung von Gefahren, Überprüfung der Wirksamkeit (§ 3 ArbSchG)
  3. Wechsel des Arbeitsplatzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG)
  4. Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)

Der Arbeitgeber muss nur unverantwortbare Gefährdungen ausschließen.

In § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG wird für das Mutterschutzrecht der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung näher bestimmt. Der Begriff beschreibt die Gefährdungsschwelle, ab der der Arbeitgeber Gefährdungen zum Schutz der Mutter oder ihres Kindes auszuschließen hat. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Hinnehmbare Gefährdungen müssen hingegen nicht ausgeschlossen werden.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt per gesetzlicher Definition nach § 9 Abs. 2 Satz 3 MuSchG als ausgeschlossen, wenn Vorgaben eingehalten werden, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes nicht beeinträchtigt wird.

Checkliste:

  1. Abstrakte Gefährdungsbeurteilung

    Beschreibung des Arbeitsplatzes der schwangeren oder stillenden Frau: ………………

    Welche Gefahrenquelle/n besteht/bestehen für den Arbeitsplatz – abstrakte Beurteilung?

    Sind diese Gefahren hinnehmbar oder unverantwortbar?

    Wenn hinnehmbar oder keine Gefahren vorhanden -> Ende der Prüfung

    Wenn nein: ->

  2. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich?

    nein: ….. (Ende der Prüfung in Schritt 2, weiter Schritt 3)

    wenn ja ->

    Mögliche Umgestaltung Umsetzung erfolgt (konkrete Maßnahme) Datum
         
         
         

    Maßnahmen zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 13 Abs. 1 MuSchG):

    1. Gefahrenquelle beseitigen (z. B. Umbau und Abschalten)
    2. Beseitigung des Wirksamwerdens (z. B. Einbau von Absauganlagen, Schutzgläsern)
    3. Verhindern, dass Gefahrenquelle sich auswirkt (z. B. Warten und Reinigen von Anlagen)
    4. Gefahrwirkung beim Beschäftigten verhindern oder verringern (z. B. Schutzkleidung)
    5. Beschäftigte im Umgang mit Gefahren schulen

    Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen dem Arbeitgeber zumutbar (kein nachweislich unzumutbarer Aufwand)? Wenn ja: … (Ende der Prüfung, Arbeitsbedingungen sind umzugestalten)

    Besteht nach der Umgestaltung eine Gefährdung für die Schwangere/Stillende? Nein: (Ende der Prüfung)

    Wenn ja -> ist die Gefährdung verantwortbar (§ 9 Abs. 2 MuSchG)? (Ende der Prüfung)

    Wenn nein, ist der Einsatz der Schwangeren/Stillenden auf einem anderen Arbeitsplatz zu prüfen. -> siehe Nr. 3

  3. Wechsel des Arbeitsplatzes

    Ist ein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG)?

    Ist der Aufwand des Arbeitgebers dafür verhältnismäßig?

    Ist der Arbeitsplatz für die Schwangere/Stillende geeignet?

    Ist der Arbeitsplatz der Schwangeren/Stillenden zumutbar?

    Wenn ja: Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG?

    Wenn nein: -> siehe Nr. 4

  4. Betriebliches Beschäftigungsverbot

    Der Arbeitgeber darf die Frau nicht beschäftigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

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